Wer in Spanien ansässig ist, Gesellschaften kontrolliert und einen Umzug in die Schweiz erwägt, stellt sich regelmäßig zwei Fragen: Besteuert Spanien beim Wegzug die stillen Reserven der Beteiligungen? Und fällt für die spanische Gesellschaft, die man behält, weiterhin spanische Vermögensteuer an? Die Dirección General de Tributos (die für verbindliche Auslegungsauskünfte zuständige Generaldirektion des spanischen Finanzministeriums) beantwortet beide Fragen in der consulta vinculante V1648-26 vom 18. Juni 2026. Die Antworten fallen günstig aus, mit einer Einschränkung, die häufig übersehen wird: Der Aufschub der Wegzugsbesteuerung ist keine Befreiung, und jede Übertragung der Anteile in den folgenden zehn Jahren, auch eine Schenkung innerhalb der Familie, macht die Steuer fällig.
Der Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, verheiratet im Güterstand der Gütertrennung, hält jeweils 100 Prozent an einer Schweizer und an einer spanischen Gesellschaft, beide mit eigener operativer Tätigkeit, sowie börsennotierte Aktien über ein Depot in Irland. Er ist alleiniger Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft, aus der mehr als die Hälfte seiner Einkünfte aus nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit stammt. Er plant, in die Schweiz zu ziehen, in Spanien nur die spanische Gesellschaft zu behalten und in den Folgejahren einen Teil der Aktien der Schweizer Gesellschaft seinem Ehegatten zu schenken.
Welche Beteiligungen erfasst werden
Artikel 95 bis des Ley 35/2006 über das Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (spanische Einkommensteuer) behandelt beim Verlust der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzwechsel die positive Differenz zwischen Marktwert und Anschaffungswert der Anteile an Gesellschaften jeder Art als Veräußerungsgewinn. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens zehn der fünfzehn Veranlagungszeiträume vor dem letzten zu erklärenden Jahr in Spanien ansässig war und dass der Marktwert insgesamt 4.000.000 Euro übersteigt oder, andernfalls, eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Gesellschaft mehr als 1.000.000 Euro wert ist.
Die Auskunft bestätigt, dass alle drei Positionen einzubeziehen sind: die Schweizer Gesellschaft, die spanische Gesellschaft und die börsennotierten Aktien, Letztere nur, soweit sie Eigenkapitalbeteiligungen darstellen. Der Sitz der Gesellschaft spielt keine Rolle.
Die Schweiz gehört nicht zur EU und wird dennoch gleich behandelt
Absatz 6 des Artikels 95 bis erlaubt den Aufschub der Steuer, wenn der Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums mit wirksamem steuerlichem Informationsaustausch erfolgt. Die Schweiz gehört keinem der beiden Räume an.
Unter Verweis auf ihre frühere Auskunft V2959-19 erstreckt die Generaldirektion den Aufschub auf die Schweiz. Grundlage ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 26. Februar 2019, Rechtssache C-581/17, Wächtler. Der Gerichtshof sah es als abkommenswidrig an, die Steuer auf stille Reserven bereits beim Umzug in die Schweiz zu erheben, wenn sie ohne Umzug erst bei Veräußerung angefallen wäre. Die Auskunft fügt hinzu, dass das Abkommen auch Personen ohne wirtschaftliche Tätigkeit schützt, obwohl der vom Gerichtshof entschiedene Fall einen wirtschaftlich tätigen Steuerpflichtigen betraf.
Aufschub ist keine Befreiung: die Schenkung an den Ehegatten
Nach Ausübung des Wahlrechts ist der Gewinn nur zu erklären, wenn innerhalb der folgenden zehn Jahre die Anteile unter Lebenden übertragen werden, der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in einem Staat der EU oder des EWR verliert oder er die Mitteilungspflichten verletzt: Wahl des Aufschubs, Höhe des Gewinns, Zuzugsstaat und Anschrift sowie fortbestehende Inhaberschaft der Anteile. Wie der zweite Tatbestand beim Wegzug in die Schweiz zu lesen ist, lässt die Auskunft offen. Tritt einer der Tatbestände ein, wird der Gewinn dem letzten in Spanien erklärten Jahr zugerechnet, im Wege einer ergänzenden Steuererklärung ohne Sanktion, Verzugszinsen oder Zuschläge.
Die geplante Schenkung fällt unter den ersten Tatbestand. Die Generaldirektion wertet sie als Übertragung unter Lebenden, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, und verlangt die Erklärung des auf die verschenkten Aktien entfallenden Gewinns. Maßgeblich ist der beim Wegzug ermittelte Gewinn, gemindert um die positive Differenz zwischen dem damaligen Marktwert und dem Übertragungswert. Welcher Übertragungswert bei einer Schenkung anzusetzen ist, sagt die Auskunft nicht. Das sollte vor der Schenkung geklärt werden.
Vermögensteuer: Das Abkommen hat Vorrang
Als Nichtansässiger unterläge der Steuerpflichtige nach Artikel 5.Uno.b) des Ley 19/1991 grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht im Impuesto sobre el Patrimonio (spanische Vermögensteuer), die in Spanien belegenes Vermögen und damit auch Anteile an einer spanischen Gesellschaft erfasst. Artikel 2.Uno desselben Gesetzes räumt jedoch internationalen Abkommen Vorrang ein, und Artikel 22.4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und der Schweiz weist das Besteuerungsrecht für alle Vermögenswerte außer unbeweglichem Vermögen, Betriebsstättenvermögen oder dem Vermögen einer festen Einrichtung sowie Seeschiffen und Luftfahrzeugen dem Ansässigkeitsstaat zu. Die Anteile an der spanischen Gesellschaft, obwohl sie 100 Prozent des Kapitals ausmachen, dürfen daher nur in der Schweiz besteuert werden. Die Frage nach der Befreiung für Familienunternehmen bleibt folglich unbeantwortet.
Was die Auskunft voraussetzt
Die Auskunft unterstellt, dass der Wohnsitzwechsel tatsächlich stattfindet, und prüft ihn nicht. Das ist hier kein Detail: Der Steuerpflichtige bliebe alleiniger Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft, aus der der Großteil seiner Einkünfte stammt. Nach Artikel 9.1.b) des Einkommensteuergesetzes ist in Spanien ansässig, wer dort den Mittelpunkt oder die Grundlage seiner Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen hat, und die Finanzverwaltung kann den Wegzug in Frage stellen, wenn die Geschäfte weiterhin von Spanien aus geführt werden.
Ebenso wenig behandelt die Auskunft die Schenkung im Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer). Ihre Aussage zur Vermögensteuer beruht zudem auf einer operativ tätigen Gesellschaft und lässt sich nicht ohne eigene Prüfung auf eine reine Immobilienholding übertragen.
Praktische Folgen und Fazit
Für Unternehmer, die ihren Wegzug in die Schweiz vorbereiten, schafft die Auskunft Sicherheit in zwei Punkten: Die Wegzugsbesteuerung kann aufgeschoben werden, und die spanische Gesellschaft unterliegt nicht der spanischen Vermögensteuer. Im Gegenzug verlangt sie Disziplin. Die Mitteilungen sind fristgerecht abzugeben, da ihre Verletzung ein eigenständiger Auslösetatbestand ist. Familiäre Umstrukturierungen, Schenkungen eingeschlossen, sind mit Blick auf das Zehnjahresfenster zu planen. Und der Wegzug muss tatsächlich vollzogen werden, mit einer Geschäftsleitung, die zur neuen Ansässigkeit passt.
Die spanische Wegzugsbesteuerung beim Umzug in die Schweiz entfällt nicht. Sie ruht, solange die Anteile unverändert bleiben, und wann und wie sie bewegt werden, entscheidet letztlich über ihre Kosten.
Von unseren Büros in Palma de Mallorca und Manacor aus begleitet Lexon im internationalen Steuerrecht Privatpersonen und Unternehmerfamilien, die ihre steuerliche Ansässigkeit aus Spanien verlegen. Wenn Sie einen solchen Schritt mit Gesellschaftsbeteiligungen erwägen, prüfen wir Ihre Situation gern vorab.
Quelle: Artikel 9.1.b) und 95 bis des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer natürlicher Personen; Artikel 2.Uno und 5.Uno.b) des Gesetzes 19/1991 über die Vermögensteuer; Artikel 22 des Abkommens zwischen Spanien und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999; verbindliche Auskünfte der Dirección General de Tributos V1648-26 vom 18. Juni 2026 und V2959-19; sowie Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Rechtssache C-581/17, Wächtler.
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