Wenn es um die Ordnung des Familienvermögens in Spanien geht, fallen beide Begriffe fast immer gemeinsam und werden häufig gleichgesetzt. Sie bedeuten nicht dasselbe. Die Holdinggesellschaft ist eine rechtliche Größe mit eigenem Steuerregime und nachprüfbaren Voraussetzungen. Das Family Office ist ein Organisationsmodell, das die spanische Rechtsordnung unter dieser Bezeichnung nicht definiert. Die Verwechslung hat ihren Preis: Von der einen Gestaltung werden Wirkungen erwartet, die nur die andere hervorbringt, und Steuervorteile werden vorausgesetzt, deren Voraussetzungen niemand geprüft hat.
Was eine Holdinggesellschaft im spanischen Recht ist
Holding ist keine eigene Rechtsform. Es handelt sich um eine gewöhnliche sociedad anónima oder sociedad de responsabilidad limitada (spanische Aktiengesellschaft beziehungsweise Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren Tätigkeit im Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften besteht. Entscheidend ist nicht die Form, sondern das Regime, das das Gesetz an diese Stellung knüpft.
Ausgangspunkt ist Artikel 21 des Ley 27/2014, des Gesetzes über den Impuesto sobre Sociedades (spanische Körperschaftsteuer). Er stellt Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen frei, wenn die Gesellschaft mindestens 5 Prozent des Kapitals oder des Eigenkapitals hält und diese Beteiligung im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten hat. Seit 2021 erfasst die Befreiung 95 Prozent des Betrags, da die verbleibenden 5 Prozent als pauschaler Verwaltungsaufwand in die Bemessungsgrundlage eingehen. Ein zeitlicher Hinweis ist wichtig: Die auf einen Anschaffungswert von mehr als zwanzig Millionen Euro gestützte Alternative, durch das Ley 11/2020 gestrichen, galt übergangsweise für die bis 2025 beginnenden Veranlagungszeiträume fort und erfasst die ab 2026 beginnenden Zeiträume nicht mehr.
Der zweite, seltener zitierte und zugleich entscheidendere Prüfpunkt ist Artikel 5.2 desselben Gesetzes. Eine Gesellschaft, deren Aktiva zu mehr als der Hälfte aus Wertpapieren oder aus nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienenden Gegenständen bestehen, ist eine entidad patrimonial (vermögensverwaltende Gesellschaft) mit den daran geknüpften Beschränkungen. Nicht in diese Berechnung einbezogen werden Beteiligungen von mindestens 5 Prozent, die zum Zweck der Leitung und Verwaltung gehalten werden, sofern die Gesellschaft über die entsprechende Organisation sachlicher und personeller Mittel verfügt. An dieser Stelle hört die Struktur auf, eine Frage notarieller Urkunden zu sein.
Was ein Family Office ist
Eine gesetzliche Definition besteht nicht. Family Office bezeichnet eine Funktion: die Bündelung der Verwaltung des Vermögens eines oder mehrerer Familienstämme. Sie umfasst die Liquiditätssteuerung, die Überwachung der Finanzanlagen und des Immobilienbestands, Buchhaltung und Berichtswesen, die Beziehungen zu den Banken, die Familien-Governance und die Vorbereitung der Nachfolge. Diese Funktion kann in der Holding selbst angesiedelt, in eine eigene Dienstleistungsgesellschaft ausgelagert oder extern vergeben werden. Aus der Bezeichnung folgt jedoch nichts. Eine Gesellschaft Family Office zu nennen ändert ihre Besteuerung nicht und verschafft ihr kein Regime.
Der Punkt, an dem beide zusammentreffen
Die Verbindung zwischen beiden ist enger, als ihre unterschiedliche Natur vermuten lässt, und sie liegt in der Organisation der Mittel. Artikel 4.Ocho.Dos des Ley 19/1991, des Gesetzes über den Impuesto sobre el Patrimonio (spanische Vermögensteuer), verlangt für die Befreiung von Beteiligungen, dass die Hauptätigkeit der Gesellschaft nicht in der Verwaltung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens besteht, dass der Steuerpflichtige allein mindestens 5 Prozent oder gemeinsam mit der Familiengruppe mindestens 20 Prozent hält und dass er Leitungsaufgaben wahrnimmt, deren Vergütung mehr als 50 Prozent seiner gewerblichen, freiberuflichen und nichtselbständigen Einkünfte ausmacht. Wie im Körperschaftsteuerrecht bleiben bei der Ermittlung des nicht betrieblichen Vermögens jene Beteiligungen außer Betracht, die mindestens 5 Prozent der Stimmrechte vermitteln und zum Zweck der Leitung und Verwaltung gehalten werden, wiederum unter der Voraussetzung einer entsprechenden Organisation sachlicher und personeller Mittel.
Die Funktion, die üblicherweise Family Office genannt wird, ist somit vielfach genau das, was den Status der Holding als nicht bloß vermögensverwaltende Gesellschaft materiell trägt. Eine Konzernspitze ohne Team, ohne tatsächliche Leitung und ohne dokumentierte Entscheidungen ist eine reine Titelhalterin, gleich welche Bezeichnung die Konzernpräsentation führt.
Die Befreiung wird für jeden Gesellschafter einzeln geprüft
Die verbindliche Auskunft V0354-26 vom 19. Februar 2026 der Dirección General de Tributos (spanische Generaldirektion für Steuern, zuständig für verbindliche Auskünfte) zeigt ein Risiko, das bei Umstrukturierungen häufig übersehen wird. Ein Gesellschafter bringt seine Beteiligung in eine Holding ein, die daraufhin die Leitung der operativen Gesellschaft übernimmt. Er behält die Befreiung im Impuesto sobre el Patrimonio, weil er weiterhin vergütete Leitungsaufgaben wahrnimmt. Die übrigen Mitglieder der Familiengruppe, die unmittelbar an der operativen Gesellschaft beteiligt bleiben, verlieren sie, da keiner von ihnen dort Leitungsaufgaben ausübt.
Die Auskunft beschränkt sich auf die Vermögensteuer und innerhalb dieser auf das Erfordernis des Buchstabens c). Ihre Tragweite reicht gleichwohl weiter, denn Artikel 20.2.c) des Ley 29/1987 macht die Ermäßigung von 95 Prozent beim Erwerb von Beteiligungen von Todes wegen davon abhängig, dass eben diese Befreiung anwendbar ist. Was in einer jährlichen Steuer verloren geht, geht auch im Erbfall verloren.
Wenn das Family Office Leistungen abrechnet
Wird die Struktur über eine Gesellschaft abgebildet, die der Familie und ihren Gesellschaften Verwaltungs- und Managementleistungen erbringt, verlangt Artikel 18 des Körperschaftsteuergesetzes deren fremdübliche Bewertung und Dokumentation. Die Leistungen müssen tatsächlich erbracht, für den Empfänger von Nutzen und nachweisbar sein; ihre umsatzsteuerliche Behandlung erfordert eine gesonderte Prüfung nach dem konkreten Inhalt jeder einzelnen Leistung.
Eine weitere Ebene wird selten bedacht. Wertpapierfirmen sind Unternehmen, deren Hauptätigkeit in der berufsmäßigen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gegenüber Dritten besteht. Artikel 4.1.b) des Real Decreto 813/2023, in Ausführung des Artikels 123 des Ley 6/2023 über die Wertpapiermärkte und die Wertpapierdienstleistungen, nimmt von diesen Anforderungen jene Personen aus, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen. Die Ausnahme knüpft an den Konzern an, nicht an die Verwandtschaft. Betreut das Family Office zusätzlich persönliche Vehikel von Familienangehörigen außerhalb dieses gesellschaftsrechtlichen Kreises, ist die Einordnung nicht mehr selbstverständlich.
Praktische Folgerungen
Maßgeblich ist die Substanz. Weder entfaltet die Holding ihre Wirkungen allein durch ihre Gründung, noch das Family Office allein durch seine Bezeichnung. Beide hängen von Mitteln, Funktionen und Entscheidungen ab, die sich in einer Betriebsprüfung belegen lassen müssen.
Daraus folgen zwei praktische Vorkehrungen. Die Befreiung für Familienunternehmen wird für jeden Gesellschafter und für jeden Veranlagungszeitraum geprüft; jeder Umstrukturierung, die ändert, wer welche Gesellschaft leitet, sollte daher eine individuelle Prüfung sämtlicher Mitglieder der Familiengruppe vorausgehen. Und der Leistungskreis des Family Office sollte schriftlich abgegrenzt werden, einschließlich der Verrechnungsgrundsätze und der aufsichtsrechtlichen Würdigung, denn dort sammeln sich erfahrungsgemäß die unbemerkten Risiken.
Fazit
Die Holding beantwortet die Frage, wie das Eigentum strukturiert ist; das Family Office die Frage, wie das Vermögen verwaltet wird. Beide Ebenen ergänzen einander, und eine gut getroffene Entscheidung auf der ersten kann durch eine mangelhafte Umsetzung auf der zweiten leerlaufen. Was das spanische Steuerregime des Familienunternehmens trägt, ist nicht das Organigramm, sondern die tatsächliche Tätigkeit dahinter.
Lex·on berät von Palma de Mallorca und Manacor aus Familienunternehmen und private Vermögensgruppen bei der Gestaltung und Überprüfung ihrer Gesellschaftsstrukturen. Wenn Sie die Gründung einer Holding oder eine Neuordnung der Verwaltung Ihres Familienvermögens erwägen, prüfen wir die Voraussetzungen, bevor die Struktur umgesetzt wird.
Quelle: Artikel 21 und Artikel 5.2 des Ley 27/2014 über die Körperschaftsteuer; Artikel 4.Ocho.Dos des Ley 19/1991 über die Vermögensteuer; Artikel 20.2.c) des Ley 29/1987 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer; verbindliche Auskunft V0354-26 vom 19. Februar 2026 der Dirección General de Tributos; und Artikel 4.1.b) des Real Decreto 813/2023.
© Lexon Advisory, S.L.U. Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung oder Verbreitung dieses Inhalts, auch auszugsweise und gleich in welcher Form, ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers untersagt. Eine unbefugte Nutzung stellt eine Verletzung der Urheberrechte nach spanischem Recht dar.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltende Verwaltungsauffassung wieder. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.