Wer nach Spanien zieht, um dort zu arbeiten, unterliegt in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem er steuerlich ansässig wird, der progressiven Einkommensteuer, deren Spitzensatz je nach Autonomer Gemeinschaft über 45 Prozent liegen kann. Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes (Gesetz 35/2006) eröffnet eine Alternative: die Option, während des Zuzugsjahres und der folgenden fünf Jahre nach den Regeln der Nichtansässigensteuer besteuert zu werden, mit einem festen Satz von 24 Prozent bis 600.000 Euro Arbeitseinkommen. Umgangssprachlich als „Beckham-Gesetz“ bekannt, ist dieses Regime kein Steuersparmodell im eigentlichen Sinn, sondern eine befristete Option mit strengen formellen Voraussetzungen, deren Versäumnis den Zugang endgültig verwehrt.
Voraussetzungen für die Anwendung
Die Anwendung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während der vorangegangenen fünf Steuerjahre nicht in Spanien ansässig war, was gegenüber der früheren Zehnjahresfrist eine deutliche Erleichterung bedeutet. Der Zuzug muss zudem einem der im Gesetz abschließend aufgezählten Gründe entsprechen: einem Arbeitsvertrag mit einem in Spanien ansässigen Arbeitgeber, einer konzerninternen Entsendung, dem Erwerb der Stellung als Geschäftsführer einer Gesellschaft, sofern keine mehrheitliche Kapitalbeteiligung an einer nicht als Vermögensverwaltungsgesellschaft eingestuften Einheit vorliegt, oder der Aufnahme einer als innovativ oder von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien eingestuften unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Gesetzes 28/2022 zur Förderung des Ökosystems junger Unternehmen.
Dieses letztgenannte Gesetz hat den persönlichen Anwendungsbereich erheblich erweitert: Es erfasst nunmehr auch Fernarbeitnehmer mit internationalem Visum, Angehörige freier Berufe mit hoher Qualifikation, die Dienstleistungen ausschließlich für im Ausland ansässige Unternehmen erbringen, sowie den mitziehenden Ehegatten und die Kinder unter 25 Jahren, sofern deren jeweilige Steuerbemessungsgrundlage niedriger ist als die des Hauptantragstellers.
Die Frist von sechs Monaten: keine Verlängerung möglich
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der in Spanien im Sozialversicherungsregister vermerkten Tätigkeit oder, in Ermängelung dessen, ab dem im Arbeits- oder Entsendungsdokument angegebenen Beginndatum zu stellen. Diese Frist wird von der Finanzverwaltung strikt gehandhabt und lässt keine nachträgliche Behebung zu: Wird sie versäumt, ist der Zugang zum Regime für den gesamten möglichen Anwendungszeitraum endgültig ausgeschlossen. Es ist der häufigste Grund, aus dem Günstlinge dieses Regimes es letztlich nicht in Anspruch nehmen können, und er ist stets auf ein Versehen bei der Terminplanung zurückzuführen, nicht auf eine materielle Voraussetzung.
Besteuerung: Vorteile und Grenzen
Wer sich für das Regime entscheidet, versteuert sein spanisches Arbeitseinkommen bis 600.000 Euro mit 24 Prozent und den darüber hinausgehenden Betrag mit 47 Prozent, ohne Anspruch auf die im allgemeinen Regime vorgesehenen Minderungen und Freibeträge. Kapitaleinkünfte spanischen Ursprungs, wie Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne, unterliegen weiterhin den für Nichtansässige geltenden Sätzen, die nach Betrag zwischen 19 und 28 Prozent liegen.
Der wesentliche Vorteil liegt jedoch andernorts: Im Unterschied zum echten nichtansässigen Steuerpflichtigen unterliegt der Begünstigte dieses Regimes nicht der spanischen Vermögensteuer für sein weltweites Vermögen, sondern nur für das in Spanien belegene, und ist von der Erklärungspflicht für im Ausland belegenes Vermögen (Modelo 720) befreit. Für Personen mit erheblichem außerhalb Spaniens belegenem Vermögen ist dies häufig der entscheidende Faktor bei der Standortwahl.
Die Abkommensfrage: eine unbeachtete Falle
Ein Punkt, der bei der Entscheidung häufig übersehen wird, betrifft die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Da der Begünstigte dieses Regimes formal als nichtansässiger Steuerpflichtiger besteuert wird, obwohl er tatsächlich in Spanien wohnt, kann streitig sein, ob er für Zwecke des Abkommens zwischen Spanien und seinem Herkunftsstaat als in Spanien ansässig gilt. Diese Frage ist von unmittelbarer praktischer Bedeutung, wenn zugleich Einkünfte oder Vermögen im Herkunftsstaat bestehen, die dessen eigene Ansässigkeitsregeln berühren können, und ist vor dem Zuzug, nicht danach, mit Blick auf das konkrete Abkommen und die betroffenen Vermögenswerte zu prüfen.
Praktische Folgen und Fazit
Das Regime lohnt sich vor allem bei hohen, im Wesentlichen aus Spanien stammenden Arbeitseinkommen und bedeutendem, außerhalb Spaniens belegenem Vermögen. Bei überwiegend aus Kapital stammenden Einkünften oder bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf erhebliche im allgemeinen Regime vorgesehene Minderungen kann sich die Option hingegen als ungünstig erweisen, da der Verzicht endgültig ist und während der gesamten Geltungsdauer nicht widerrufen werden kann.
Die Entscheidung ist daher vor dem Zuzug zu treffen, nicht danach: Die Sechsmonatsfrist läuft ab Beginn der Tätigkeit, und die Simulation beider Szenarien, mit und ohne Regime, sollte auf der Grundlage der voraussichtlichen Einkünfte und des tatsächlichen Vermögens erfolgen, nicht auf bloßen Vermutungen.
Lex·on begleitet Wohnsitzverlegungen auf die Balearen und deren internationale steuerliche Einordnung von Palma de Mallorca und Manacor aus. Ist ein Umzug auf die Insel geplant, gehört die Prüfung vor den Zuzug, nicht danach.
Quelle: Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz 35/2006) und Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember zur Förderung des Ökosystems junger Unternehmen.
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