Internationales Steuerrecht
Die zunehmende Mobilität von Personen und Kapital und der Ausbau des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Finanzverwaltungen verlangen eine internationale Steuerberatung, die über die punktuelle Auskunft hinausgeht. Lex·on berat in Spanien steuerlich ansässige Personen mit Vermögen oder Einkünften im Ausland, Nichtansässige mit Einkünften oder Veräußerungsgewinnen in Spanien sowie grenzüberschreitend tätige Unternehmensstrukturen.
Nichtansässigensteuer (IRNR)
Die Nichtansässigensteuer ist die zentrale Steuer für ausländische Investoren in Spanien. Wir beraten zur Besteuerung von Mieteinkünften, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen Nichtansässiger sowie zu den damit verbundenen Erklärungspflichten: Formular 210, Ansässigkeitsbescheinigungen und die Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Befreiungen und ermäßigten Sätze.
Doppelbesteuerungsabkommen
Spanien verfügt über ein dichtes Abkommensnetz, das die Besteuerung Nichtansässiger und entsandter Arbeitnehmer unmittelbar prägt. Die zutreffende Anwendung eines Abkommens, einschließlich des Nachweises der steuerlichen Ansässigkeit, der Betriebsstättenfrage und der Gewinnzuordnung, erfordert eine genaue fachliche Prüfung. Wir arbeiten regelmäßig mit den Abkommen Spaniens mit Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Schweden.
Wegzugsbesteuerung und Wechsel der Ansässigkeit
Artikel 95 bis des spanischen Einkommensteuergesetzes besteuert stille Reserven in Anteilen, wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerliche Ansässigkeit ins Ausland verlegt. Eine Prüfung vor dem Wegzug ist unerlässlich, um die Steuerlast abzuschätzen, die möglichen Stundungen zu bewerten und den Vorgang effizient zu gestalten.
Verrechnungspreise
Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen sind zu fremdüblichen Bedingungen zu bewerten. Wir beraten bei der Verrechnungspreisdokumentation, bei der Verteidigung von Bewertungen in der Betriebsprüfung und bei Anträgen auf Vorabverständigungsverfahren gegenüber der spanischen und den ausländischen Finanzverwaltungen.
Hinzurechnungsbesteuerung
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach Artikel 100 des spanischen Einkommensteuergesetzes kann Einkünfte beherrschter nicht ansässiger Gesellschaften unmittelbar der Bemessungsgrundlage des ansässigen Steuerpflichtigen zurechnen. Vorausschauende Planung erlaubt es, die einschlägigen Fälle zu erkennen und Strukturen zu wählen, die effizient sind, ohne Risiken zu begründen.
Lex·on arbeitet regelmäßig mit Kanzleien und Beratern anderer europäischer Rechtsordnungen zusammen, damit die Beratung sowohl das spanische Recht als auch das Recht des Herkunfts- oder Zielstaats des Mandanten berücksichtigt.
Steuerverfahren
Die Vertretung des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung verlangt Fachkenntnis, Verfahrenserfahrung und eine klare Strategie vom ersten Auskunftsersuchen an. Lex·on begleitet Mandanten in allen Verfahrensstufen: eingeschränkte Prüfungen, Betriebsprüfungen, Einsprüche, Klagen vor den Finanzgerichten der Verwaltung und verwaltungsgerichtliche Klagen.
Betriebsprüfungen
Die Eröffnung einer Betriebsprüfung schafft Unsicherheit und belastet den Steuerpflichtigen erheblich. Unsere Einbindung von Anfang an, mit der Prüfung der angeforderten Unterlagen, der Vorbereitung der Stellungnahmen und der Begleitung jedes Verfahrensschritts, senkt das Risiko und verbessert das Ergebnis. Sauber dokumentierte Vorgänge und eine schlüssige Argumentation sind für einen günstigen Ausgang entscheidend.
Rechtsbehelfe
Entspricht ein Steuerbescheid nicht der Rechtslage, legen wir den zutreffenden Rechtsbehelf ein: Einspruch bei der festsetzenden Stelle, Klage vor dem regionalen oder zentralen Finanzgericht der Verwaltung und gegebenenfalls verwaltungsgerichtliche Klage vor den Gerichten oder dem Obergericht der Balearen.
Steuerhaftung und Steuerstrafrecht
Gesamtschuldnerische und subsidiäre Steuerhaftung sowie Verfahren wegen Steuerstraftaten erfordern eine Beratung, die steuerliche und strafrechtliche Sicht verbindet. Wir haben Erfahrung mit Selbstanzeigen und mit der Abstimmung mit Strafverteidigern in komplexen Fällen.