Wann sich eine Umstrukturierung anbietet
Die Anlässe sind meist wiedererkennbar. Ein Immobilienbestand, der den Risiken des Betriebs ausgesetzt ist. Eine Gesellschaft, die Tätigkeiten mit völlig unterschiedlicher Führungslogik bündelt. Eine zweite Generation, die eintritt und eine Struktur benötigt, die eine Aufteilung erlaubt, ohne das Unternehmen zu zerschlagen. Ein Investor, der sich am operativen Geschäft beteiligen will, nicht aber am Immobilienvermögen. Oder ein künftiger Verkauf, den man besser frühzeitig vorbereitet.
Jedes dieser Ziele verlangt eine andere Struktur, und nicht jede hält einer späteren Betriebsprüfung gleichermaßen stand. Die Arbeit beginnt daher vor der Wahl der Maßnahme, mit einer genauen Bestimmung des Ziels und der Kosten, die der Mandant zu tragen bereit ist, falls die spanische Finanzverwaltung anderer Auffassung ist.
Spaltungen und Trennung des Immobilienvermögens
Die Spaltung ist der übliche Weg, um Immobilien aus einer operativen Gesellschaft herauszulösen, und zugleich der Punkt, an dem die meisten Vorhaben scheitern. Das Neutralitätsregime des Kapitels VII des Titels VII der Ley 27/2014, des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Impuesto sobre Sociedades), lässt die Maßnahme ohne sofortige Besteuerung zu, knüpft dies jedoch an Voraussetzungen, die erst in der Prüfung beurteilt werden und nicht am Tag der Beurkundung. Die aktuelle Verwaltungsauffassung behandeln wir im Beitrag Immobilienvermögen aus der operativen Gesellschaft herauslösen und, für die Spaltung nach Familienstämmen, in Aufspaltung einer Immobiliengesellschaft nach Familienstämmen.
Teilbetrieb und Verhältniswahrung
Die gewählte Form bestimmt die Beweislast. Bei der vollständigen Spaltung mit streng verhältniswahrender Zuteilung müssen die getrennten Vermögensblöcke keinen Teilbetrieb, keine rama de actividad, bilden. Bei der Teilspaltung und bei der nicht verhältniswahrenden vollständigen Spaltung dagegen schon, und zusätzlich ist nachzuweisen, dass die Tätigkeit bereits zuvor in der zu spaltenden Gesellschaft bestand, mit eigener Organisation und eigenen Mitteln. Wir klären diese Frage, bevor die Gesellschafterversammlung einberufen wird, denn von ihr hängt ab, ob die Maßnahme überhaupt verteidigungsfähig ist.
Triftige wirtschaftliche Gründe und Dokumentation
Artikel 89.2 des Gesetzes versagt das Regime, wenn die Maßnahme allein zur Erlangung eines Steuervorteils erfolgt. Wir erstellen die Begründung, indem wir die Umstrukturierung an die Fortführung und Entwicklung der unternehmerischen Tätigkeit knüpfen, den vom spanischen Obersten Gerichtshof aufgestellten Maßstab, und legen die Nachweise dann zur Akte, wenn sie entstehen, und nicht erst bei Eingang der Prüfungsanordnung.
Verschmelzungen, Einbringungen und Anteilstausch
Neben der Spaltung erfasst das Regime Verschmelzungen, Einbringungen von Teilbetrieben und den Anteilstausch. Mit ihnen wird eine Holding errichtet, eine Gruppe mit entbehrlichen Gesellschaften vereinfacht oder eine verstreute Immobilienverwaltung in einer Gesellschaft gebündelt. Wir beraten zur gesamten Abfolge, auch bei verketteten Maßnahmen, und zu ihrem Zusammenspiel mit der Beteiligungsbefreiung des Artikels 21 sowie gegebenenfalls mit der steuerlichen Organschaft.
Familienunternehmen und Generationswechsel
Im Familienunternehmen ist die Umstrukturierung selten Selbstzweck. Sie geht meist einer geordneten Nachfolge, der Trennung von Familienstämmen oder der Professionalisierung der Führung voraus. Wir bearbeiten diese Dimension gemeinsam mit der Vermögensplanung und prüfen die Wirkung der Maßnahme auf die Begünstigung des Familienunternehmens bei der Impuesto sobre el Patrimonio (spanische Vermögensteuer) und auf die Ermäßigung bei der Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer). Immobilien in einer Gesellschaft zu bündeln, die die Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht erfüllt, kann teurer werden als die Ersparnis der Umstrukturierung.
Spätere Prüfung und Verteidigung der Maßnahme
Mit der Beurkundung ist die Sache nicht erledigt. Die Auskünfte der Dirección General de Tributos weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Beurteilung im Licht der vorangegangenen, gleichzeitigen und nachfolgenden Umstände überprüft werden kann. Und wenn die Verwaltung einen unberechtigten Steuervorteil feststellt, erfolgt die Korrektur in dem Veranlagungszeitraum, in dem sich dieser Vorteil verwirklicht, der weit nach der Umstrukturierung liegen kann.
Deshalb begleiten wir die Maßnahme über den Vollzug hinaus: eine von Anfang an geordnete Dokumentation, Schlüssigkeit des späteren Verhaltens mit dem erklärten Zweck und, falls erforderlich, Vertretung im Prüfungsverfahren und vor den Tribunales Económico Administrativos.
Bei Lex·on sind gesellschaftsrechtliche und steuerliche Beratung untrennbar. Eine gut konzipierte Umstrukturierung löst ein unternehmerisches Problem und hält stand. Eine schlecht konzipierte löst das Problem und hinterlässt ein Risiko, das Jahre später zutage tritt.