Erklärt das spanische Verfassungsgericht eine Steuer für verfassungswidrig, erhält nicht jeder, der sie gezahlt hat, sein Geld zurück. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 22. Juni 2026 (Kassationsbeschwerde 191/2025) bestimmt genau, wo die Grenze verläuft. Selbstveranlagungen der kommunalen Wertzuwachssteuer auf städtischen Grund und Boden, der sogenannten Plusvalía municipal, deren Berichtigung am selben Tag beantragt wurde, an dem das Verfassungsgerichtsurteil 182/2021 erging, gelten als abgeschlossene Fälle und können nicht allein auf dieses Urteil gestützt überprüft werden. Fallbezogene Gründe, etwa der fehlende Wertzuwachs, bleiben innerhalb der Frist unberührt. Das Gericht weicht damit von der Linie ab, die der TEAC zu einem anderen Verfassungsgerichtsurteil mit identischer Klausel vertreten hatte, und bestätigt eine praktische Lehre: Wer von einer möglichen Verfassungswidrigkeit profitieren will, muss vor dem Urteil tätig werden.
Der Ausgangspunkt: eine beispiellose Begrenzung der Urteilswirkungen
Am 26. Oktober 2021 erklärte das Verfassungsgericht die Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Plusvalía municipal für verfassungswidrig, also jener Steuer, die spanische Gemeinden beim Verkauf oder bei der Übertragung einer Immobilie auf den Wertzuwachs des städtischen Grundstücks erheben. Das Urteil wurde am 25. November 2021 im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Bemerkenswert war nicht die Verfassungswidrigkeit selbst, sondern die Begrenzung ihrer Wirkungen. Neben den üblicherweise geschützten Fällen, die durch rechtskräftiges Urteil oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung abgeschlossen waren, behandelte das Verfassungsgericht auch solche Bescheide als abgeschlossen, die „zum Zeitpunkt“ des Urteils nicht angefochten waren, sowie Selbstveranlagungen, deren Berichtigung bis dahin nicht beantragt war. Wer noch innerhalb der Frist für einen Rechtsbehelf oder einen Berichtigungsantrag lag, aber nicht gehandelt hatte, war von einer Erstattung wegen Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen.
Dieselbe Technik wandte das Verfassungsgericht in seinem Urteil 11/2024 vom 18. Januar 2024 an, mit dem es bestimmte Beschränkungen der Körperschaftsteuer aus dem Königlichen Gesetzesdekret 3/2016 für verfassungswidrig erklärte.
Was bereits geklärt war
Der Oberste Gerichtshof hatte die Reichweite dieser Begrenzung bereits weitgehend abgesteckt. Anträge, die nach dem Datum des Urteils, aber vor seiner amtlichen Veröffentlichung gestellt wurden, gelten als abgeschlossene Fälle (Urteil vom 18. Juli 2025). Dasselbe gilt für Bescheide, die vor dem Urteil zugestellt, aber erst danach erstmals angefochten wurden, selbst wenn dies fristgerecht geschah (Urteil vom 10. Juli 2023). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2025 Bescheide als nicht abgeschlossen angesehen, gegen die vor dem Verfassungsgerichtsurteil ein Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt worden war, auch wenn das Gerichtsverfahren später begann: Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige bereits tätig geworden war. In eng verwandten Fällen hatte er zuvor anders entschieden; diese Linie ist daher mit Vorsicht zu behandeln.
Offen blieb eine konkrete Frage: Was gilt für Anträge, die im Laufe des Tages gestellt werden, an dem das Urteil ergeht?
Die Auffassung des TEAC und die Antwort des Obersten Gerichtshofs
In seinen Entscheidungen vom 19. November 2024 (RG 3584/2024) und vom 25. Februar 2025 (RG 3245/2024) zum Urteil 11/2024 ließ der Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC, das zentrale Verwaltungsgericht für Steuersachen) Berichtigungsanträge zu, die noch am 18. Januar 2024 gestellt worden waren. Er ging vom Wortlaut der Formulierung „zu diesem Zeitpunkt“ aus, stützte ihn auf die Regeln zur Fristberechnung (Artikel 133 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) und auf den Grundsatz pro actione und kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung den gesamten Tag umfasst. Insgesamt ging es um mehr als 18 Millionen Euro.
Bei der Auslegung der identischen Klausel des Urteils 182/2021 gelangt der Oberste Gerichtshof zum gegenteiligen Ergebnis, und zwar aus vier Hauptgründen. Erstens darf die Formulierung nicht isoliert gelesen werden: Das Verfassungsgericht spricht von Bescheiden, die „nicht angefochten worden sind“, und von Selbstveranlagungen, deren Berichtigung „nicht beantragt worden ist“, also von Handlungen, die bereits vor dem Urteilsdatum vorgenommen sein mussten. Zweitens handelt es sich nicht um eine Frist zum Handeln, sondern um eine Begrenzung der Nichtigkeitswirkungen, sodass die Regeln, nach denen bis 24 Uhr des letzten Tages gehandelt werden kann, nicht gelten. Drittens soll die Klausel die Überprüfung ab dem Moment des Urteils ausschließen; Anträge im Laufe dieses Tages zuzulassen, würde ein Fenster öffnen, um sie nach Bekanntwerden der Entscheidung zu umgehen. Viertens schützt der Grundsatz pro actione den Zugang zu den Gerichten, verlangt aber nicht, stets die materiell günstigste Auslegung zu wählen.
All dies beruht auf einer Prämisse: Die Beseitigung der für nichtig erklärten Norm aus der Rechtsordnung wirkt ab 0:00 Uhr des 26. Oktober 2021, sodass „zu diesem Zeitpunkt“ so viel bedeutet wie „bis zu diesem Zeitpunkt“, unter Ausschluss des Tages, an dem das Urteil erging.
Die Reichweite dieser Abgeschlossenheit ist begrenzt. Sie verhindert nur, dass eine Überprüfung auf die im Urteil 182/2021 festgestellte Verfassungswidrigkeit gestützt wird. Fallbezogene Gründe bleiben innerhalb der Frist bestehen, etwa der fehlende Wertzuwachs (Verfassungsgerichtsurteil 59/2017) oder der konfiskatorische Charakter der Steuerbelastung.
Was vom TEAC zu erwarten ist
Formal hebt das Urteil des Obersten Gerichtshofs die Entscheidungen des TEAC nicht auf, da diese ein anderes Verfassungsgerichtsurteil und eine andere Steuer betreffen. In der Sache ist die ausgelegte Klausel jedoch dieselbe, und der Oberste Gerichtshof setzt sich ausdrücklich mit den Argumenten auseinander, denen der TEAC gefolgt war. Nach unserer Einschätzung ist zu erwarten, dass der TEAC seine Auffassung ändert, wenn er sich erneut mit der Frage befasst. Das ist unsere eigene Lesart, weder Verwaltungsauffassung noch Rechtsprechung, und uns ist keine Entscheidung des TEAC in diesem Sinne bekannt. Bereits zugunsten der Steuerpflichtigen ergangene Entscheidungen könnten grundsätzlich nur über die declaración de lesividad (Erklärung der Gemeinwohlschädlichkeit) nach Artikel 218 des Allgemeinen Steuergesetzes überprüft werden. Sie kann nach Ablauf von vier Jahren seit Bekanntgabe des Akts nicht mehr erlassen werden; diese Frist läuft für die beiden genannten Entscheidungen noch.
Die praktische Lehre: vor dem Urteil handeln
Die wichtigste Folge dieser Rechtsprechung reicht weit über die Plusvalía hinaus. Steht die Verfassungsmäßigkeit einer Steuernorm in Frage oder wird die Wirksamkeit einer kommunalen Steuersatzung angegriffen, riskiert ein Steuerpflichtiger, der das Urteil abwartet, von dessen Wirkungen ausgeschlossen zu sein, selbst wenn die Frist für seinen Antrag noch läuft.
Nach dieser Rechtsprechung empfiehlt es sich, Bescheide anzufechten und die Berichtigung betroffener Selbstveranlagungen zu beantragen, bevor das Urteil ergeht, ohne dessen Veröffentlichung abzuwarten. Grundsätzlich genügt es, das Verfahren in Gang zu setzen: Wird der Rechtsbehelf oder Antrag rechtzeitig eingereicht, macht die spätere Fortführung des Verfahrens, ob vor der Verwaltung oder vor Gericht, den Fall nicht zu einem abgeschlossenen.
Für nichtansässige Eigentümer, die Immobilien auf den Balearen verkaufen und die Plusvalía häufig über eine Selbstveranlagung oder einen Bescheid der Gemeinde tragen, hat dieser Punkt besonderes Gewicht: Die Vierjahresfrist für einen Berichtigungsantrag ist in der Praxis kürzer, als sie scheint, wenn eine Entscheidung des Verfassungsgerichts absehbar ist.
Wer bei einer umstrittenen Steuer das Urteil abwartet, handelt nicht vorsichtig. Er verzichtet auf dessen Wirkungen.
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Quelle: Artikel 104 bis 110 der Neufassung des Gesetzes über die Gemeindefinanzen (Real Decreto Legislativo 2/2004); Artikel 120 Absatz 3, 218 und 221 des Gesetzes 58/2003, Allgemeines Steuergesetz (Ley General Tributaria); Urteile des spanischen Verfassungsgerichts 59/2017 vom 11. Mai, 182/2021 vom 26. Oktober und 11/2024 vom 18. Januar; Entscheidungen des Tribunal Económico-Administrativo Central vom 19. November 2024, RG 3584/2024, und vom 25. Februar 2025, RG 3245/2024; Urteile der Dritten Kammer des Tribunal Supremo vom 10. Juli 2023 (Kassationsbeschwerde 5181/2022), vom 18. Juli 2025 (Beschwerde 222/2024), vom 13. Juni 2025 und Nr. 773/2026 vom 22. Juni 2026 (Zweite Sektion, Kassationsbeschwerde 191/2025).
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