Titelbild des Beitrags zum Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 zu Sanktionen bei Freiberufler-Gesellschaften.

Einen freien Beruf über eine Gesellschaft auszuüben, ist in Spanien zulässig, steht aber dauerhaft im Fokus der spanischen Steuerverwaltung. Nimmt die Betriebsprüfung ein Scheingeschäft an, folgt auf die Nachveranlagung häufig eine als besonders schwer eingestufte Sanktion von 100 bis 150 Prozent des nicht entrichteten Betrags, weil die Gesellschaft als betrügerisches Mittel gewertet wird. Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 4. Juni 2026 (Kassationsbeschwerde 1590/2024) schließt diesen Automatismus aus. Das Scheingeschäft allein trägt die Verschärfung nicht: Die Verwaltung muss nachweisen, dass die Gesellschaft eingesetzt wurde, um die Identität dessen zu verschleiern, der die Einkünfte tatsächlich erzielt.

Eine zulässige Struktur unter genauer Beobachtung

Das Gesetz 2/2007 über Berufsgesellschaften regelt diese Form der Berufsausübung ausdrücklich, und die unternehmerische Freiheit schützt allgemein die Wahl der Rechtsform. Der Abstand zwischen der progressiven Einkommensteuer und dem proportionalen Körperschaftsteuersatz hat diese Strukturen jedoch zu einem wiederkehrenden Schwerpunkt der jährlichen Prüfungspläne gemacht.

Die Verwaltung reagiert in der Regel auf zwei Wegen. Verfügt die Gesellschaft nach ihrer Auffassung nicht über eigene personelle und sachliche Mittel und erbringt in Wahrheit der Gesellschafter die höchstpersönliche Leistung, nimmt sie nach Artikel 16 des Allgemeinen Steuergesetzes ein Scheingeschäft an und rechnet die von der Gesellschaft fakturierten Einkünfte unmittelbar dem Gesellschafter zu. Hat die Gesellschaft echte Substanz, wendet sie die Regeln über Geschäfte zwischen nahestehenden Personen an und passt die Vergütung des Gesellschafters an den Fremdvergleichswert an, was im Ergebnis einer steuerlichen Transparenz sehr nahekommt. Lassen sich Einnahmen und Ausgaben von Gesellschaft und Gesellschafter buchhalterisch nicht trennen, hat der Oberste Gerichtshof sogar eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gebilligt.

In beiden Fällen schließt sich an die Nachveranlagung meist ein Sanktionsverfahren an. Bei Scheingeschäften stuft die Betriebsprüfung den Verstoß nach Artikel 191 des Allgemeinen Steuergesetzes häufig als besonders schwer ein, weil die Zwischenschaltung der Gesellschaft ein betrügerisches Mittel sei.

Was der Oberste Gerichtshof entschieden hat

Nach Artikel 184 Absatz 3 Buchstabe c des Allgemeinen Steuergesetzes ist die Nutzung zwischengeschalteter Personen oder Gesellschaften ein betrügerisches Mittel, wenn der Täter, um seine Identität zu verbergen, das Eigentum an steuerlich relevanten Vermögenswerten, Einkünften oder Geschäften auf den Namen eines Dritten laufen lässt.

Der Oberste Gerichtshof betont, dass die Vorschrift gerade auf diesen Verschleierungszweck abstellt. Ist die Gesellschaft Teil des Scheingeschäfts, ohne die Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu verbergen, liegt kein betrügerisches Mittel vor. Das Gericht veranschaulicht dies mit einem klaren Gegensatz: Eine Gesellschaft, deren Gesellschafter selbst die Einkünfte erzielen, verbirgt niemanden; eine Gesellschaft, deren Anteile Strohmänner halten, sehr wohl.

Im entschiedenen Fall waren die Gesellschafter der zwischengeschalteten Gesellschaft selbst diejenigen, die die von der Betriebsprüfung nachveranlagten Einkünfte erzielten, und ihre Identität war bekannt. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Scheingeschäft nicht automatisch zur Einstufung als besonders schwerer Verstoß führen darf und dass die Verwaltung konkret begründen muss, dass die Gesellschaft zwischengeschaltet wurde, um die Identifizierung des Einkünfteberechtigten zu verhindern oder zu erschweren.

Was das Urteil nicht besagt

Das Urteil sollte nicht überbewertet werden. Es macht Berufsgesellschaften nicht immun gegen eine Nachveranlagung, und Scheingeschäfte bleiben sanktionierbar. Es betrifft die Einstufung des Verstoßes: Im entschiedenen Fall hob der Oberste Gerichtshof das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Sanktion auf und erklärte den Sanktionsbescheid wegen fehlender Begründung für nichtig. Wie das Verhalten ohne den erschwerenden Umstand einzustufen ist, entscheidet er nicht. Nach unserer Einschätzung, und nicht als Aussage des Urteils, hängt dies, sobald betrügerische Mittel ausscheiden, von den übrigen Kriterien des Artikels 191 des Allgemeinen Steuergesetzes ab, namentlich davon, ob gegenüber der Verwaltung Angaben verheimlicht wurden und wie hoch die Bemessungsgrundlage der Sanktion ist. Der Verstoß kann dann je nach Sachlage leicht oder schwer sein.

Ebenso wenig ändert es die ständige Rechtsprechung des Gerichts, wonach sich bei Scheingeschäften niemand auf eine vertretbare Auslegung der Norm berufen kann, um die Verantwortlichkeit auszuschließen (Artikel 179 Absatz 2 Buchstabe d des Allgemeinen Steuergesetzes). Es bestätigt aber eine zunehmend klare Linie: Im Sanktionsrecht gibt es keine Automatismen, das Verschulden wird nicht vermutet, und jeder erschwerende Umstand ist einzeln zu begründen.

Fremdvergleich und Safe-Harbour-Regel

Für Berufsträger, die über eine Gesellschaft mit echter Substanz tätig sind, bleibt Artikel 18 Absatz 6 des Körperschaftsteuergesetzes der maßgebliche Bezugspunkt. Danach darf der Steuerpflichtige die vereinbarte Vergütung als fremdvergleichskonform behandeln, wenn ein Berufsgesellschafter, der natürliche Person ist, Leistungen an eine nahestehende Gesellschaft erbringt und drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • mehr als 75 Prozent der Erträge der Gesellschaft stammen aus freiberuflicher Tätigkeit, und die Gesellschaft verfügt über angemessene personelle und sachliche Mittel;
  • die Gesamtvergütung der Berufsgesellschafter für ihre Leistungen an die Gesellschaft beträgt mindestens 75 Prozent des Ergebnisses vor Abzug dieser Vergütungen;
  • die Vergütung jedes Berufsgesellschafters bemisst sich nach seinem Beitrag zum Geschäftserfolg der Gesellschaft, anhand schriftlich dokumentierter qualitativer oder quantitativer Kriterien, und beträgt mindestens das 1,5-Fache des Durchschnittsgehalts der Angestellten der Gesellschaft mit vergleichbaren Aufgaben oder, falls es solche nicht gibt, das Fünffache des spanischen Einkommensindikators IPREM. Wird diese letzte Voraussetzung bei einem Gesellschafter nicht erfüllt, bleibt die Regel für die übrigen anwendbar.

Gesellschafter und Gesellschaft gelten insoweit nur dann als nahestehend, wenn der Gesellschafter mindestens 25 Prozent an der Gesellschaft hält (Artikel 18 Absatz 2). Die Regel ist freiwillig und schafft Sicherheit, hat aber einen offensichtlichen Preis: Der Großteil des Gewinns wird beim Gesellschafter persönlich besteuert, was die Thesaurierung in der Gesellschaft begrenzt. Wer sie nicht anwendet, sollte die vereinbarte Vergütung durch eine Bewertungsanalyse untermauern können.

Praktische Folgen

Nach dem Urteil empfiehlt es sich, in laufenden Verfahren zu prüfen, ob der Sanktionsbescheid den Verschleierungszweck konkret begründet oder ihn lediglich aus dem Scheingeschäft ableitet. Im zweiten Fall lässt sich die Einstufung als besonders schwer mit solider Rückendeckung durch die Rechtsprechung anfechten, und der finanzielle Unterschied zwischen einer Sanktion von 50 Prozent und einer von 100 Prozent oder mehr des nicht entrichteten Betrags ist erheblich.

Für Berufsträger mit eigener Gesellschaft beruht die Vorsorge auf drei Elementen: nachweisbare eigene Mittel, eine dokumentierte und fremdvergleichskonforme Vergütungspolitik sowie volle Transparenz darüber, wer Gesellschafter ist und wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Übersteigt die nachveranlagte Steuer je Gesellschafter und Jahr 120.000 Euro, ist zudem das strafrechtliche Risiko zu prüfen, denn ein Scheingeschäft erleichtert dort den Nachweis des Vorsatzes.

Wer über eine Gesellschaft tätig ist, in der er unter eigenem Namen auftritt, versteckt sich nicht. Wer ihn so sanktionieren will, als hätte er es getan, muss es künftig beweisen.

Von unseren Büros in Palma de Mallorca und Manacor aus begleitet Lexon im Steuerrecht Freiberufler und Berufsgesellschaften bei der Gestaltung ihrer Vergütungspolitik ebenso wie in Betriebsprüfungen und Sanktionsverfahren vor der spanischen Finanzverwaltung.

Quelle: Artikel 16, 179 Absatz 2 Buchstabe d, 184 Absatz 3 Buchstabe c und 191 des Gesetzes 58/2003, Allgemeines Steuergesetz (Ley General Tributaria); Artikel 18 Absätze 2 und 6 des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer; Gesetz 2/2007 über Berufsgesellschaften; Artikel 305 des spanischen Strafgesetzbuchs; Urteil des Tribunal Supremo vom 4. Juni 2026, Kassationsbeschwerde 1590/2024.
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