Titelbild des Beitrags zur Schätzung der Bemessungsgrundlage bei Gesellschaft und Gesellschafter mit derselben Tätigkeit.

Eine Werkstatt, ein beschrifteter Lieferwagen, zwei oder drei Mitarbeiter und ein Geschäftsname. Dahinter eine sociedad limitada (spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und daneben derselbe Inhaber, angemeldet als Einzelunternehmer. Im kleineren Dienstleistungsgewerbe ist das eine verbreitete Konstellation, und sie folgt selten einem Plan. Sie besteht schon länger als die Gesellschaft, und niemand hat beides je vollständig getrennt. Das Urteil des Tribunal Supremo 987/2026 vom 23. Juli 2026, Revision 957/2024, klärt, wie die Finanzverwaltung vorgehen darf, wenn sich wegen dieser Vermischung nicht mehr feststellen lässt, wem welche Einnahmen und welche Aufwendungen zuzuordnen sind.

Der Sachverhalt: zwei Steuerpflichtige, eine Tätigkeit

Die geprüfte Gesellschaft reparierte Elektrogeräte für den Hausgebrauch. Ihr Geschäftsführer, zugleich mit 50 Prozent am Kapital beteiligt, übte daneben als Einzelunternehmer eine im Wesentlichen identische Tätigkeit aus und wurde dabei nach der estimación objetiva (Pauschalbesteuerung in der spanischen Einkommensteuer) sowie nach der vereinfachten Regelung des Impuesto sobre el Valor Añadido, der spanischen Umsatzsteuer, besteuert.

Die Prüfer stellten fest, dass beide denselben Sitz und dieselbe Betriebsstätte nutzten, denselben Geschäftsnamen führten, Rechnungen mit identischen Leistungsbeschreibungen ausstellten und dieselben Arbeitnehmer ohne Unterscheidung einsetzten. Weder die Beschäftigten noch die Kunden konnten in vielen Fällen angeben, für wen die Leistung erbracht wurde.

Die Zahlen erklären das Interesse der Verwaltung. In den Jahren 2006 und 2007 erklärte die natürliche Person Umsätze von jährlich über 313.000 Euro bei Einkäufen von lediglich 32.332,97 und 13.568,63 Euro, während die Gesellschaft bei Umsätzen ähnlicher Größenordnung Einkäufe von 212.132,33 und 177.677,13 Euro trug. Die Einnahmen sammelten sich dort, wo sie sich in der Pauschalbesteuerung kaum auswirkten, die Aufwendungen dort, wo sie das steuerpflichtige Ergebnis unmittelbar minderten. Festgesetzt wurden 142.771,81 Euro Impuesto sobre Sociedades, spanische Körperschaftsteuer, und 76.046,47 Euro Umsatzsteuer nebst Sanktionen. Am Ende stand die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Gesamtschuldner nach Artikel 42.1.a) der Ley General Tributaria, des spanischen Abgabengesetzes, in Höhe von 312.784,40 Euro.

Weder Umqualifizierung noch Gestaltungsmissbrauch

Der Zulassungsbeschluss fragte, ob die Verwaltung nach Artikel 13 der Ley General Tributaria umqualifizieren durfte oder ob sie das Verfahren wegen Normenkonflikts nach Artikel 15 hätte durchführen müssen. Das Gericht stellt fest, dass die Frage auf einer unzutreffenden Prämisse beruhte, weil die Prüfer keine der beiden Vorschriften angewandt hatten, und formuliert sie neu.

Die Begründung ist aufschlussreich. Artikel 13 erlaubt es, die Steuerschuld nach der Rechtsnatur des tatsächlich verwirklichten Vorgangs zu bestimmen, unabhängig von Form und Bezeichnung durch die Beteiligten. Hier wurde jedoch weder die Erbringung der Leistungen bestritten noch deren Rechtsnatur verändert, und das Gericht räumt ein, dass ein Teil der Arbeiten tatsächlich von der Gesellschaft und ein anderer vom Einzelunternehmer erbracht worden sein kann. Deshalb grenzt es den Fall von seinen Urteilen vom 2. und 22. Juli 2020, Revisionen 1429/2018 und 1432/2018, ab, in denen eine einzige, tatsächlich der Gesellschaft zuzurechnende Tätigkeit festgestellt worden war.

Auch Artikel 15 passte nicht. Er setzt offensichtlich künstliche oder unangemessene Gestaltungen voraus, die außer der Steuerersparnis keine erheblichen Wirkungen entfalten, und die Verwaltung hat nie geltend gemacht, das Nebeneinander beider sei künstlich. Die Ersparnis beruhte auf der willkürlichen Zuordnung von Einnahmen und Aufwendungen zwischen zwei realen Steuerpflichtigen.

Was die estimación indirecta tatsächlich bedeutet

Das zutreffende Instrument war Artikel 53 der Ley General Tributaria, der die estimación indirecta, die indirekte Schätzung der Bemessungsgrundlage, zulässt, wenn die Verwaltung die zur vollständigen Ermittlung erforderlichen Daten nicht erlangen kann, unter anderem wegen wesentlicher Verstöße gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die Methode ist subsidiär und außerordentlich, setzt aber keinen vorherigen Verwaltungsakt voraus. Sie wird angewandt, und über ihre Zulässigkeit wird erst später gestritten, im Rechtsbehelf gegen die Festsetzungen.

Die erste Folge betrifft die Herkunft der Zahlen. Artikel 158.3 erlaubt es, sie den Kennzahlen und Modulen der Pauschalbesteuerung, eigenen Wirtschaftsdaten des Steuerpflichtigen aus anderen Jahren, statistisch fundierten Branchenstudien oder Stichproben vergleichbarer Betriebe zu entnehmen, die die Prüfer selbst erheben. Zwei Regeln verdienen besondere Beachtung. Daten aus dem Zeitraum der laufenden Prüfung dürfen auf frühere Jahre übertragen werden, sofern eine Anpassung nicht begründet und beziffert wird. Und bei gleichartigen Vorgängen darf im Wege der Stichprobe geschätzt werden, wobei der Durchschnitt der Stichprobe auf den gesamten Zeitraum erstreckt wird, sofern der Steuerpflichtige keine besonderen Gründe dagegen nachweist.

Die zweite betrifft die Reichweite. Bei den direkten Steuern können Umsätze, Einkäufe und Aufwendungen oder unmittelbar das Nettoergebnis geschätzt werden, und die Schätzung kann sich auf eine dieser Größen beschränken, wenn die andere hinreichend belegt ist. Bei der Umsatzsteuer sind sowohl Bemessungsgrundlage und geschuldete Steuer als auch die abziehbare Vorsteuer schätzbar, letztere allerdings nur in der Höhe, in der die Steuer nachweislich in Rechnung gestellt und tatsächlich getragen wurde. Fehlen der Verwaltung dazu Erkenntnisse, obliegt es dem Steuerpflichtigen, diejenigen zu benennen, die ihm die Steuer berechnet haben. Und weder Vorsteuer noch Aufwand eines nach dieser Methode geprüften Jahres darf in einem anderen Jahr abgezogen werden.

Die dritte betrifft die zeitliche Verteilung. Bei Steuern mit unterjährigen Anmeldungszeiträumen wird die geschätzte Jahressteuer linear auf die Quartale verteilt, sofern der Steuerpflichtige keine andere Aufteilung begründet. Für einen saisonalen Betrieb, auf den Balearen eher Regel als Ausnahme, kann das erheblich an der Wirklichkeit vorbeigehen.

Die vierte und wichtigste ist die Verschiebung des Verteidigungsfeldes. Artikel 158.1 verlangt einen begründeten Bericht zu den Gründen der Anwendung, zum Zustand der Buchführung, zur Rechtfertigung der gewählten Erkenntnisquellen und zu den Berechnungen, und dieser Bericht ist der natürliche Angriffspunkt. Die Auseinandersetzung ist damit aber nicht mehr rechtlicher, sondern rechnerischer Natur. Es geht nicht mehr darum, wer welchen Vorgang ausgeführt hat, sondern darum, ob die Schätzung vertretbar ist, und wer sie angreift, muss eine besser begründete Bezifferung aus Unterlagen ableiten, die naturgemäß keine Bezifferung erlaubten.

Eine letzte Folge wird häufig übersehen. Dieselben Buchführungsmängel, die die Methode eröffnen, können zugleich betrügerische Mittel im Sinne von Artikel 184.3.a) der Ley General Tributaria darstellen, was den Verstoß als besonders schwer einstufen würde. Automatisch ist das nicht, denn eine unrichtige Buchführung muss mehr als 50 Prozent der Sanktionsbemessungsgrundlage betreffen und das Verschulden ist einzelfallbezogen zu begründen. Es ist aber ein Szenario, das man vorher bedenken und nicht erst mit dem Bescheid entdecken sollte.

Haftungsbescheid und was die Belehrung nicht enthält

Die zweite entschiedene Frage wiegt praktisch schwerer als dogmatisch. Artikel 174.4.b) verpflichtet die Verwaltung, im Haftungsbescheid den statthaften Rechtsbehelf, die zuständige Stelle und die Frist anzugeben. Artikel 174.5 erlaubt dem Haftenden darüber hinaus, mit diesem Rechtsbehelf sowohl den Haftungstatbestand als auch die gegen den Hauptschuldner ergangenen Festsetzungen und Sanktionen anzugreifen. Das Gericht trennt beide Ebenen: über den statthaften Rechtsbehelf zu belehren ist das eine, dem Empfänger alles zu erläutern, was er darin vorbringen kann, das andere, wozu das Gesetz nicht verpflichtet. Praktisch bedeutet das, dass der Bescheid gerade auf die wohl wertvollste Befugnis nicht hinweist, während die Frist gleichwohl läuft.

Praktische Folgen

Die Rechtsprechung hängt nicht daran, dass der Einzelunternehmer pauschal besteuert wird. Es genügt, dass die Unterlagen keine Zuordnung von Einnahmen und Aufwendungen erlauben, sodass sie ebenso Verlagerungen zwischen Steuersätzen oder zwischen Umsatzsteuerregelungen erfasst.

Die Trennung muss zudem nachweisbar sein und nicht nur tatsächlich bestehen. Zwei Steuernummern und zwei Buchführungen belegen für sich genommen nichts. Einer Prüfung standhalten getrennte Rechnungsstellung unter eigenem Namen, eine eindeutige Zuordnung des Personals und identifizierte Betriebsmittel, bei gemeinsamer Nutzung mit einem Überlassungsvertrag zu Marktkonditionen und tatsächlicher gegenseitiger Abrechnung. Diese Arbeit gehört an den Anfang: eine nachträglich rekonstruierte, nie dokumentierte Trennung hat geringen Beweiswert.

Das Risiko ist größer für Mandanten, die soeben eine Bruchteilsgemeinschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt haben und die Anmeldung als Einzelunternehmer parallel fortführen, denn die Prüfer finden dann bereits zwei Titel über dieselbe Tätigkeit ohne echte Trennung. Dieselbe Anforderung an die dokumentarische Substanz stellt sich, wenn unverhältnismäßige Gesellschaftereinlagen ein Ergebnis erzeugen, das die Verwaltung mangels anderer Erklärung neu zusammensetzt, und ebenso, wenn auf ein Darlehen zwischen Gesellschaften desselben Gesellschafters ohne wirtschaftliche Substanz verzichtet wird: Was nicht präzise dokumentiert ist, wird am Ende gegen denjenigen entschieden, der die Dokumentationslast trug.

Fazit

Beanstandet wird nicht das Nebeneinander von Gesellschaft und Einzelunternehmen mit derselben Tätigkeit, das weiterhin zulässig ist, sondern die Unmöglichkeit, es nachzuvollziehen. Lässt die Buchführung nicht erkennen, wer was getan hat, muss die Verwaltung weder eine künstliche Gestaltung noch eine Umqualifizierung nachweisen. Es genügt der Nachweis, dass sie die Bemessungsgrundlage nicht unmittelbar ermitteln kann.

Lexon prüft Strukturen, in denen eine Gesellschaft und die persönliche Tätigkeit ihres Gesellschafters nebeneinander bestehen, von Palma de Mallorca und Manacor aus. Wer Betriebsmittel, Personal oder den Geschäftsnamen zwischen beiden teilt, sollte die Trennung dokumentieren, bevor die Prüfer sie bewerten.

Quelle: Urteil des Tribunal Supremo, Kammer für Verwaltungsstreitsachen, Zweite Sektion, 987/2026 vom 23. Juli 2026, Revision 957/2024, ECLI:ES:TS:2026:3455; Artikel 13, 15, 42.1.a), 53, 158, 174 und 184.3.a) des Ley 58/2003, Ley General Tributaria; und Urteil des Tribunal Supremo vom 16. März 2023, Revision 3855/2021.
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