Es ist eine der häufigsten Entscheidungen in einer Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern. Das Eigenkapital muss gestärkt werden, oder ein Gesellschafterdarlehen steht seit Jahren in der Bilanz, und nur einer der beiden kann Mittel zuführen. Man bucht den Betrag auf das Konto der Gesellschaftereinlagen und geht davon aus, dass ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung auch kein steuerpflichtiger Ertrag entsteht. Die Entscheidung des Tribunal Económico Administrativo Central (zentrales Finanzgericht der spanischen Verwaltung, höchste Instanz im Steuerverwaltungsverfahren) vom 17. Juli 2025, Verfahren 6172/2022, bestätigt, dass diese Betrachtung nicht trägt, sobald die Einlage nicht mehr der Beteiligungsquote entspricht.
Entscheidend ist die Proportionalität
Eine Einlage ohne Gegenleistung ist ihrem Wesen nach eine Schenkung und richtet sich nach der Bewertungsregel 18 des Plan General de Contabilidad (spanischer Kontenrahmen und Rechnungslegungsplan), die eine allgemeine und eine besondere Regel enthält. Die besondere Regel, die eine erfolgsneutrale Erfassung unmittelbar im Eigenkapital erlaubt, gilt nur für Schenkungen, die der Gesellschafter in dieser Eigenschaft vornimmt.
Das Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas (spanisches Institut für Rechnungslegung und Abschlussprüfung) hat deren Reichweite in der Anfrage 4 des BOICAC 79 und der Anfrage 2 des BOICAC 83 bestimmt, ein Standpunkt, der später in Artikel 9 seiner Resolution vom 5. März 2019 übernommen wurde. Der Gesellschafter handelt nur insoweit als Gesellschafter, wie seine Beteiligung reicht. Darüber hinaus stärkt er nicht mehr das Eigene, sondern bereichert die übrigen Gesellschafter, und für diesen Teil gilt wieder die allgemeine Regel: Ertrag beim Empfänger.
Die Entscheidung vom Juli 2025
Der entschiedene Fall ist aufschlussreich, weil das Ungleichgewicht von der Minderheit ausging. Drei Gesellschafter mit Beteiligungen von 90, 5 und 5 Prozent leisteten Einlagen, wobei die beiden letztgenannten weit mehr einzahlten, als ihrer Quote entsprach. Die Steuerprüfung erfasste den Überschuss, und das Gericht bestätigte diese Auffassung unter Berufung auf eine gefestigte Linie der Auskünfte der Dirección General de Tributos (Generaldirektion für Steuern der spanischen Finanzverwaltung), darunter V3769-15 und V1812-16: Einlagen, die über die tatsächliche Beteiligung hinausgehen, sind als Ertrag der Gesellschaft zu erfassen.
Auf die Zweipersonengesellschaft übertragen ist die Wirkung unmittelbar. Zahlt der mit 70 Prozent Beteiligte einhundert ein und der andere nichts, so entfallen siebzig auf das Eigenkapital und dreißig auf einen Ertrag, der nach Artikel 10.3 des Gesetzes 27/2014 in die Bemessungsgrundlage des Impuesto sobre Sociedades (spanische Körperschaftsteuer) eingeht. Die Gesellschaft versteuert eine Zuwendung, die gerade ihrer Stärkung dienen sollte, ohne dass beim Gesellschafter ein abzugsfähiger Aufwand entsteht.
Der richtige Weg bei einem Gesellschafterdarlehen
Soll eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft umgewandelt werden, vermeidet ein anderer Weg dieses Ergebnis, denn eine Schenkung liegt hier gar nicht vor: Der Gesellschafter gibt seine Forderung nicht unentgeltlich hin, sondern erhält dafür Geschäftsanteile. Es handelt sich um die Kapitalerhöhung durch Aufrechnung von Forderungen nach Artikel 301 des Ley de Sociedades de Capital (spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz), die bei der Sociedad Limitada voraussetzt, dass die Forderungen vollständig liquide und fällig sind, während bei der Sociedad Anónima 25 Prozent genügen, sofern die übrigen binnen fünf Jahren fällig werden.
Die Formalien sollten frühzeitig bedacht werden. Das Verwaltungsorgan hat einen Bericht über die Forderungen, die Identität der Einlegenden und die Höhe der Erhöhung zu erstellen und darin ausdrücklich die Übereinstimmung mit der Buchführung festzustellen; bei der Sociedad Anónima tritt eine Bestätigung des Abschlussprüfers hinzu. Auf der Ebene der Verkehrsteuern unterliegt der Vorgang nach Artikel 19.1.1 der konsolidierten Fassung des Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (spanische Verkehr- und Beurkundungsteuer) der Gesellschaftsteuer, ist jedoch nach Artikel 45.I.B).11 befreit, sodass keine Steuer anfällt.
Der blinde Fleck: der Gesellschafter, der nicht mitzieht
Die Erhöhung verwässert denjenigen, der sich nicht beteiligt, und genau dieser Punkt bleibt meist ungeprüft. Die Dirección General de los Registros y del Notariado (spanische Generaldirektion für Register und Notariat) hat mit Beschluss vom 6. Februar 2012 entschieden, dass bei solchen Erhöhungen kein Bezugsrecht besteht, auch nicht bei der Sociedad Limitada, weil Artikel 304 dieses Recht auf Erhöhungen gegen Bareinlagen beschränkt. Der Beschluss weist zugleich darauf hin, dass aus dieser gesetzlichen Ausnahme ein Schutzdefizit für den Gesellschafter folgen kann, wenn der Vorgang nicht dem Gesellschaftsinteresse dient.
Hinzu tritt ein steuerliches Risiko, wenn die Anteile zum Nennwert geschaffen werden, der reale Wert der Gesellschaft aber höher liegt. Dasselbe Gericht hat mit Entscheidung vom 28. März 2023, Verfahren 6398/2019, den unentgeltlichen Verzicht auf das Bezugsrecht als unentgeltliche Übertragung eingeordnet und nach den Regeln des Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer) bewertet.
Praktische Folgen und Fazit
Drei Punkte bestimmen die Entscheidung. Die tatsächliche Beteiligungsquote ist zu prüfen, bevor Geld fließt, denn von ihr hängt ab, welcher Teil steuerlich belastet wird. Der Weg ist nach dem Ziel zu wählen: Liegt eine dokumentierte Forderung vor, vermeidet die Kapitalisierung nach Artikel 301 den Ertrag und löst keine Verkehrsteuer aus; fehlt sie, wahrt nur eine quotengerechte Einlage beider Gesellschafter die Neutralität. Und die Gesellschaft ist zu bewerten, wenn die Erhöhung die Quoten verschiebt, wobei eine Ausgabe mit Aufgeld zu erwägen ist, die verhindert, dass die Verwässerung als unentgeltliche Zuwendung gelesen wird. Die Vorsicht ist noch größer bei Familienholdingstrukturen, in denen eine Einlage nur eines Familienstamms üblich ist und ihre Wirkung auf die Kapitalverteilung leicht unbemerkt bleibt.
Was in der Bilanz wie eine schlichte Stärkung des Eigenkapitals aussieht, wird für den Teil, der die Quote des Einlegenden übersteigt, zur Bemessungsgrundlage. Die Wahl des Instruments ist keine Formfrage, sondern entscheidet über das Ergebnis.
Lexon berät von Palma de Mallorca und Manacor aus in der Unternehmensbesteuerung und bei der Umstrukturierung von Eigenkapital. Wenn ein Gesellschafterdarlehen offen ist oder eine ungleiche Einlage ansteht, prüfen wir die Gestaltung, bevor sie beurkundet wird.
Quelle: Entscheidung des Tribunal Económico Administrativo Central vom 17. Juli 2025, Verfahren 6172/2022; Bewertungsregel 18 des Plan General de Contabilidad; Artikel 10.3 des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer; Artikel 301, 304, 307, 308 und 310 der konsolidierten Fassung des Ley de Sociedades de Capital; und Beschluss der Dirección General de los Registros y del Notariado vom 6. Februar 2012.
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