In Familiengruppen ist dies eine häufige Konstellation. Eine Gesellschaft leiht einer anderen, demselben Eigentümer gehörenden Gesellschaft Geld, die Jahre vergehen, die Schuldnerin kann nicht zurückzahlen, und die Forderung wird erlassen, um die Bilanz zu bereinigen. Meist wird angenommen, es handle sich um einen internen Vorgang ohne steuerliche Bedeutung. Die verbindliche Auskunft V0867-26 vom 21. April 2026 der spanischen Generaldirektion für Steuern (DGT) erinnert daran, dass dies nicht zutrifft, sobald die Beteiligungsquoten nicht übereinstimmen.
Der vorgetragene Sachverhalt
Eine natürliche Person hält 50 Prozent an der Gesellschaft A und 90 Prozent an der Gesellschaft B. Gesellschaft A gewährte Gesellschaft B ein Darlehen, und angesichts der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit wird der Verzicht auf die Forderung erwogen. Die Anfrage betrifft die steuerlichen Folgen für beide Gesellschaften und für den gemeinsamen Gesellschafter.
Der vorgelagerte Schritt: die Prüfung, ob überhaupt ein Darlehen vorlag
Bevor die Generaldirektion für Steuern den Forderungsverzicht selbst prüft, stellt sie eine praktisch bedeutsame Vorbedingung auf. Angesichts der zwischen Gewährung und Verzicht verstrichenen Zeit ist auf den wirtschaftlichen Gehalt und nicht nur auf die rechtliche Form abzustellen, um festzustellen, ob der ursprüngliche Mittelfluss die Merkmale eines echten Darlehensvertrags nach der Ansatz- und Bewertungsvorschrift 9 des spanischen Kontenrahmens (PGC) aufwies. Dabei ist zu prüfen, ob Fälligkeit und Zinssatz vereinbart waren und ob die für ein Darlehen typischen Zahlungsströme tatsächlich stattfanden.
Wurde die ursprüngliche Mittelübertragung nicht als Darlehen vorgenommen, ist der Fehler nach der Ansatz- und Bewertungsvorschrift 22 zu berichtigen, was zu einem anderen Ergebnis führt als dem im Folgenden dargestellten. Die Auskunft weist darauf hin, dass diese Einordnung nicht der Generaldirektion obliegt und ihre Antwort von der vom Anfragenden vorgetragenen Annahme ausgeht, dass tatsächlich ein echtes Finanzierungsgeschäft vorlag.
Die bilanzielle Behandlung des Forderungsverzichts
Der Forderungsverzicht unterliegt den für Schenkungen geltenden Vorschriften nach Artikel 1.187 des spanischen Zivilgesetzbuchs, sodass sich seine bilanzielle Abbildung nach der Ansatz- und Bewertungsvorschrift 18 des spanischen Kontenrahmens richtet, die eine allgemeine Regel und eine Sonderregel für Zuwendungen der Gesellschafter vorsieht.
Erfolgt die Übertragung zwischen zwei Gesellschaften, die demselben Gesellschafter gehören, wendet das der Auskunft beigefügte Gutachten des spanischen Instituts für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung (ICAC) die Sonderregel seines Absatzes 2 entsprechend an, in Übereinstimmung mit der Auskunft 4 des ICAC-Amtsblatts (BOICAC) Nummer 79 und Artikel 9 der ICAC-Entschließung vom 5. März 2019. Der wirtschaftliche Gehalt ist zweifach: eine Mittelausschüttung bei der Gläubigerin und eine gleichzeitige Einlage bei der Schuldnerin, jeweils im Verhältnis der Beteiligung des Gesellschafters.
Diese Verhältnismäßigkeit ist der entscheidende Punkt. Die gesellschaftsrechtliche Behandlung erfasst nur den Prozentsatz, den der Gesellschafter an jeder Gesellschaft hält. Der darüber hinausgehende Teil wird nach den allgemeinen Regeln für Schenkungen verbucht, weil die Rechnungslegungsvorschriften den Gesellschafter insoweit nicht als solchen, sondern als Dritten behandeln.
Anwendung auf den Fall und steuerliche Folgen
Gesellschaft A bucht die Forderung zu ihrem Buchwert aus und erfasst den Verzicht in Höhe von 50 Prozent, der Beteiligung des gemeinsamen Gesellschafters, erfolgsneutral gegen Rücklagen und in Höhe der verbleibenden 50 Prozent als Aufwand, da dieser Teil einen Vermögensverlust für die übrigen Gesellschafter darstellt.
Gesellschaft B bucht die Verbindlichkeit in Höhe von 90 Prozent gegen das Konto der Gesellschafterbeiträge aus und erfasst in Höhe der verbleibenden 10 Prozent einen Ertrag, der für die vom gemeinsamen Gesellschafter verschiedenen Gesellschafter einen Gewinn darstellt.
Die Folgen für die Körperschaftsteuer sind asymmetrisch. Der Aufwand der Gläubigerin ist nicht abzugsfähig, da er nach Artikel 15.e) des Gesetzes 27/2014 als Schenkung oder unentgeltliche Zuwendung eingestuft wird. Der Ertrag der Schuldnerin hingegen ist nach Artikel 10.3 desselben Gesetzes in ihre Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Forderungsverzicht ist nicht steuerneutral: Der die Beteiligung des Gesellschafters übersteigende Teil erzeugt einen nicht abzugsfähigen Aufwand auf der einen und einen steuerpflichtigen Ertrag auf der anderen Seite.
Die Auskunft weist zudem darauf hin, dass beide Gesellschaften verbundene Unternehmen sind, da derselbe Gesellschafter an beiden zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist, mit der Folge, dass die Fremdvergleichsregeln des Artikels 18 anzuwenden sind.
Was die Auskunft offen lässt
Hervorzuheben ist eine Grenze, die die Auskunft selbst zieht. Gestützt auf Artikel 88.1 der Abgabenordnung weist die Generaldirektion für Steuern darauf hin, dass sie sich nicht zu anderen Steuerpflichtigen als den anfragenden Gesellschaften äußert, obwohl die gestellte Frage auch den Gesellschafter betraf. Dessen Besteuerung bleibt offen, und das ist kein Nebenpunkt: Im dargestellten Schema erhält die natürliche Person eine Rücklagenausschüttung von der Gläubigerin und leistet anschließend eine Einlage in das Eigenkapital der Schuldnerin.
Praktische Folgen und Fazit
Aus der Auskunft ergeben sich drei Empfehlungen. Die Beteiligungsquoten vor der Entscheidung prüfen, denn von ihnen hängt ab, welcher Teil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Behandlung bleibt und Steuerkosten trägt. Die Dokumentation des ursprünglichen Darlehens prüfen, denn ohne Fälligkeit, ohne vereinbarte Zinsen und ohne Zahlungsströme lässt sich die Einordnung als Finanzierung schwer aufrechterhalten. Und Alternativen vor der Unterzeichnung prüfen, angefangen bei der Kapitalisierung der Forderung.
Die Beurteilung ist hinsichtlich der Gesellschaften klar, stützt sich jedoch auf eine vom Anfragenden vorgetragene Ausgangsannahme und lässt die Situation des Gesellschafters offen. Beide Punkte sprechen für eine Einzelfallprüfung vor der Entscheidung.
Lex·on berät bei der Besteuerung von Familiengruppen und bei der Umstrukturierung von Vermögen von Palma de Mallorca und Manacor aus. Wenn Sie offene Darlehen zwischen Gesellschaften zu regeln haben, prüfen wir gerne deren Einordnung, bevor Sie entscheiden.
Quelle: Verbindliche Auskunft V0867-26 vom 21. April 2026, spanische Generaldirektion für Steuern, Unterabteilung für Körperschaftsteuer.
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