Zu den häufigsten Umstrukturierungen in spanischen Familienunternehmen gehört die Einbringung der Anteile an der operativen Gesellschaft durch eine natürliche Person in eine Holdinggesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser. Vier Entscheidungen des Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC, das zentrale Verwaltungsgericht für Steuersachen in Spanien) vom 8. Mai 2026 vervollständigen dessen Linie dazu, wann dieser Vorgang die Steuerneutralität ganz oder teilweise verliert. Entscheidend bleibt, was mit den Dividenden geschieht, die die Holding von der operativen Gesellschaft erhält. Werden sie in unternehmerische Tätigkeit reinvestiert, liegt kein Missbrauch vor. Werden sie lediglich angesammelt, kann die Verwaltung nachveranlagen.
Der Vorgang und das Problem
Fällt die Einbringung unter das Sonderregime des Kapitels VII von Titel VII des Körperschaftsteuergesetzes (in Spanien nach seinem Kürzel für Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen und Anteilstausch als FEAC-Regime bekannt), wird der beim Gesellschafter entstehende Veräußerungsgewinn zunächst nicht besteuert. Die Besteuerung wird bis zur späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile aufgeschoben.
Nach Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes gilt das Regime nicht, wenn der Vorgang hauptsächlich der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung dient, insbesondere wenn er nicht aus wirtschaftlich triftigen Gründen erfolgt. Die Betriebsprüfung vertritt häufig, der eigentliche Zweck solcher Einbringungen liege woanders: Die in der operativen Gesellschaft angesammelten Rücklagen sollen als praktisch steuerfreie Dividenden zur Holding gelangen, statt an die natürliche Person ausgeschüttet und dort der Einkommensteuer unterworfen zu werden. Das ist auch ein Grund, warum die Abgrenzung zwischen Holding und Family Office wichtig ist.
Die bisherige Linie: Korrektur des Missbrauchs nach Maßgabe seiner Vollendung
Der TEAC hatte im Jahr 2024 eine Linie mit mehreren Elementen entwickelt. Die bloße Möglichkeit, dass die Holding Dividenden erhält, genügt nicht, um das Regime zu versagen. Der TEAC teilt nicht die Auffassung der Generaldirektion für Steuern (verbindliche Auskunft V2214-23), der zu beseitigende Steuervorteil sei vom Steueraufschub zu unterscheiden, der dem Regime innewohnt: Er lässt zu, dass die Nachveranlagung auch den Aufschub erfasst, jedoch nur insoweit, als dies zur Korrektur des Missbrauchs erforderlich ist. Und wird ein Missbrauch festgestellt, muss sich die Korrektur darauf beschränken, den ungerechtfertigten Vorteil zu beseitigen: Der Gesellschafter versteuert den aufgeschobenen Gewinn in dem Umfang, in dem sich der Missbrauch vollendet, also in dem Maße, in dem die Holding Dividenden aus vor der Einbringung bestehenden Rücklagen erhält und behält, ohne sie unternehmerisch einzusetzen.
Die Entscheidungen vom 8. Mai 2026
Drei der vier Entscheidungen (RG 2211/2024, 9936/2022 und 10041/2022) betreffen einen besonders anschaulichen Fall. Zwei Brüder, die je 50 Prozent an einer Gesellschaft hielten, die ihrerseits an zwei Gesellschaften mit angesammelten Rücklagen beteiligt war, brachten 2013 ihre Hälften unter Anwendung des Sonderregimes in jeweils eigene Holdinggesellschaften ein. Die eingebrachte Gesellschaft schüttete anschließend ihre Rücklagen an beide Holdings aus. 2015 verkaufte die Holding des einen Bruders ihre Hälfte an die Holding des anderen, die den Kaufpreis mit den erhaltenen Dividenden bezahlte und damit das gesamte Unternehmen übernahm.
Die Betriebsprüfung versagte beiden das Regime. Der TEAC unterscheidet. Für den Bruder, der das gesamte Unternehmen übernahm, ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände vor, bei und nach der Einbringung einen wirtschaftlich triftigen Grund: Die Dividenden flossen über den Erwerb der übrigen Anteile an der operativen Gesellschaft in den unternehmerischen Kreislauf zurück. Für den Bruder, der verkaufte, ermöglichte der Vorgang dagegen, über Dividenden und Verkauf Liquidität zu erzielen, und der TEAC verneint einen wirtschaftlich triftigen Grund.
Der TEAC fügt eine wichtige Präzisierung hinzu. Die Einbringung von 2013 unterlag der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes von 2004, deren Artikel 96 Absatz 2 nur die vollständige Versagung des Regimes vorsah, und der TEAC hält grundsätzlich daran fest, dass bei Vorgängen unter dieser Vorschrift eine teilweise Versagung nicht in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall lässt er sie jedoch zu, um im Einklang mit dem Urteil des Obergerichts der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Tribunal Superior de Justicia) zu bleiben, das sie für die Gesellschaft des anderen Bruders bereits angeordnet hatte, und so sowohl eine Nichtbesteuerung als auch eine Überbesteuerung zu vermeiden.
Danach hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) in seinem Urteil vom 20. Juli 2026 (Rechtsmittel 6518/2023) entschieden, dass Artikel 96 Absatz 2 der Neufassung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz implizit enthält und dass eine teilweise Versagung auch unter dieser Vorschrift möglich ist. Das Urteil verlangt zudem eine verstärkte Begründung, bevor der Aufschub beseitigt werden darf: Die Verwaltung kann ihn nur dann aufheben, wenn sie nachweist, dass die Erlangung des Aufschubs das Hauptziel des Vorgangs war. Nach unserer Einschätzung kann dies den TEAC zwingen, die Art zu überdenken, in der er den aufgeschobenen Gewinn bislang schrittweise besteuert.
Wie die Nachveranlagung bemessen wird
Die vierte Entscheidung (RG 5163/2025), ergangen auf einen Vollzugsrechtsbehelf (recurso de ejecución) gegen den Bescheid, mit dem eine frühere Entscheidung des TEAC selbst umgesetzt wurde, ist in der Praxis wohl die nützlichste, weil sie festlegt, welcher Teil der Dividenden die Vollendung des Missbrauchs darstellt.
Zur Reinvestition in unternehmerische Tätigkeit hält der TEAC fest, dass der Steuerpflichtige sie nachweisen muss; dass die Investition einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der spanischen Vermögensteuer zugeordnet sein muss; dass ein Kausalzusammenhang zwischen den erhaltenen Mitteln und der Reinvestition bestehen muss, wobei nach einem zeitlichen Kriterium die ersten Reinvestitionen nach Zufluss der Mittel diesen Mitteln zugerechnet werden; und dass die Reinvestition innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, und der TEAC legt keine fest; grundsätzlich werden jedoch nur Reinvestitionen berücksichtigt, die vor Beginn der Prüfung getätigt wurden oder hinreichend belegt im Gange waren, sofern keine außergewöhnlichen und belegten Umstände vorliegen.
Zu den Dividenden, die die Holding später an den Gesellschafter ausschüttet, erkennt der TEAC an, dass keine erneute Besteuerung derselben Einkünfte verlangt werden kann, wenn der Gesellschafter diese Dividenden aus vor der Einbringung bestehenden Rücklagen bereits in seiner Einkommensteuer versteuert hat. Geht die Ausschüttung der Nachveranlagung voraus, auch wenn sie ein späteres Jahr als das der Vollendung des Missbrauchs betrifft, wird die entsprechende Steuer nicht erneut gefordert, unbeschadet von Verzugszinsen für die Verzögerung. Folgt sie der Nachveranlagung, so führt der TEAC in einer für die Entscheidung des Falles nicht erforderlichen Erwägung aus, dass sie ebenfalls nicht besteuert werden darf und dass der steuerliche Anschaffungswert der Anteile an der Holding, der bei der Nachveranlagung erhöht worden war, um denselben Betrag zu mindern ist. Erklärtes Ziel ist es, sowohl eine Nichtbesteuerung als auch eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Praktische Folgen
Nach diesen Entscheidungen endet die Prüfung des wirtschaftlich triftigen Grundes nicht am Tag der Einbringung. Die Verwendung der Dividenden in den Folgejahren ist entscheidend, sowohl für die Anwendung des Regimes als auch für den Umfang einer etwaigen Nachveranlagung. Es empfiehlt sich daher, schon bei der Gestaltung den unternehmerischen Zweck der Holding sorgfältig zu dokumentieren und vorzusehen, wie sie die erhaltenen Rücklagen verwenden wird.
Besonders relevant sind der Erwerb von Beteiligungen an operativen Gesellschaften oder die Stärkung der Geschäftstätigkeit der Gruppe, im Gegensatz zur Ansammlung von Liquidität oder zur Anlage in reine Finanzwerte; eine lückenlose buchhalterische Zuordnung jeder erhaltenen Dividende zu ihrer Reinvestition; und die Stimmigkeit zwischen der Ausschüttungspolitik der Holding gegenüber den Gesellschaftern und der von diesen bereits getragenen Steuer.
Für Familien mit Gesellschaftsstrukturen in Spanien, insbesondere für deutschsprachige und mitteleuropäische Unternehmerfamilien mit Geschäften auf den Balearen, prägen diese Regeln auch die Planung künftiger Veräußerungen und der Unternehmensnachfolge, bei denen die Steuerneutralität der vorangegangenen Umstrukturierung meist Voraussetzung ist.
Über die Neutralität der Einbringung entscheidet nicht der Tag der Beurkundung, sondern das, was die Holding danach mit jeder Dividende tut.
Von unseren Büros in Palma de Mallorca und Manacor aus begleitet Lexon im Bereich Umstrukturierungen die Gestaltung, Dokumentation und Verteidigung von Umstrukturierungen in Familienunternehmen unter dem spanischen Sonderregime.
Quelle: Artikel 21, 80, 87, 88 Absatz 1 und 89 Absatz 2 des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer; Artikel 96 Absatz 2 der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (Real Decreto Legislativo 4/2004); Artikel 241 ter des Gesetzes 58/2003 (Allgemeines Steuergesetz); verbindliche Auskunft der Generaldirektion für Steuern V2214-23; Entscheidungen des Tribunal Económico-Administrativo Central vom 8. Mai 2026, RG 2211/2024, 9936/2022, 10041/2022 und 5163/2025; Urteil des Tribunal Supremo vom 20. Juli 2026, Rechtsmittel 6518/2023.
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