In der Vermögensplanung von Familienstrukturen taucht immer wieder derselbe Gedanke auf: das Testament so zu gestalten, dass bestimmte Immobilien unmittelbar auf die Gesellschaft übergehen, die das Vermögen bereits bündelt, damit sich das Eigentum nicht auf mehrere Erben aufteilt. Der Vorgang ist rechtlich möglich, seine steuerlichen Kosten werden jedoch selten genau vorausberechnet. Die spanische Generaldirektion für Steuern hat ihn in der verbindlichen Auskunft V0767-26 vom 7. April 2026 geprüft.
Der beurteilte Sachverhalt
Eine Gesellschafterin, die 99 Prozent des Kapitals einer vermögensverwaltenden Gesellschaft hält, welche mehrere Immobilien und Anteile an einer SICAV besitzt, erwägt die Errichtung eines Testaments mit mehreren Vermächtnissen. Insbesondere möchte sie der Gesellschaft selbst ihre Hauptwohnung und mehrere Stellplätze am selben Ort vermächtnisweise zuwenden, zusammen mit den Gesellschaftsanteilen, die sie nicht ihren Nichten und Neffen zuweist. Erklärtes Ziel ist die Kontinuität: Diese Immobilien sollen in das Vermögen der Gesellschaft eingehen und in einer Hand bleiben.
Keine Steuerbarkeit nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Artikel 1 des Gesetzes 29/1987 gestaltet die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Steuer auf unentgeltlich erlangte Vermögenszuwächse natürlicher Personen aus. Artikel 3.2 verweist Zuwächse juristischer Personen ausdrücklich in die Körperschaftsteuer.
Die Folge ist unmittelbar: Ist die Vermächtnisnehmerin eine Gesellschaft, liegt kein erbschaftsteuerlicher Tatbestand vor. Damit sind auch die regionalen Vergünstigungen und die Begünstigungen für den Erwerb eines Familienunternehmens nicht anwendbar, denn sie sind auf natürliche Personen als Erwerber zugeschnitten.
Die Zuwendung geht mit dem Marktwert in die Körperschaftsteuer ein
Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung fallen auseinander, und darin liegt der kritische Punkt der Auskunft.
Handelsrechtlich bestimmt die Bilanzierungs- und Bewertungsregel 18 des spanischen Kontenrahmens, dass nicht rückzahlbare Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse von Gesellschaftern oder Eigentümern keinen Ertrag darstellen und unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen sind. Die Gesellschaft aktiviert die Vermögensgegenstände gegen das Konto 118, sonstige Gesellschaftereinlagen, ohne dass der Vorgang die Gewinn- und Verlustrechnung berührt.
Steuerlich verlangt Artikel 17 des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 dagegen, unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter mit dem Marktwert anzusetzen, und ordnet an, dass die erwerbende Gesellschaft diesen Wert in ihre Bemessungsgrundlage einbezieht. Da handelsrechtlich kein Ertrag erfasst wurde, muss die Gesellschaft eine entsprechende außerbilanzielle Hinzurechnung vornehmen.
Mit anderen Worten: Der Vorgang ist in der Gewinn- und Verlustrechnung neutral und in der Bemessungsgrundlage voll steuerpflichtig.
Wann die Steuer entsteht
Die Auskunft präzisiert einen Punkt von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach Artikel 881 des spanischen Zivilgesetzbuchs erwirbt der Vermächtnisnehmer das Recht an reinen und unbedingten Vermächtnissen mit dem Tod des Erblassers. Die Artikel 882 und 885 machen die Wirksamkeit des Erwerbs jedoch von der Bereitstellung und Übergabe des Gegenstands durch die Erben oder gegebenenfalls durch den bevollmächtigten Testamentsvollstrecker abhängig.
Die Zuwendung geht in den Veranlagungszeitraum ein, in dem dieser tatsächliche Erwerb eintritt. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung hängt damit nicht vom Willen der begünstigten Gesellschaft ab, sondern vom Handeln Dritter, mit dem entsprechenden Risiko, dass die Besteuerung in ein nicht vorgesehenes Geschäftsjahr fällt.
Die Annahmeurkunde unterliegt der Stempelsteuer
Die fehlende Erbschaftsteuerbarkeit erschöpft die Prüfung nicht. Die notarielle Urkunde über die Annahme des Vermächtnisses erfüllt, da sie Immobilien umfasst, sämtliche Voraussetzungen des Artikels 31.2 der konsolidierten Fassung des Grunderwerb- und Stempelsteuergesetzes: erste Ausfertigung einer notariellen Urkunde, bewertbarer Inhalt, im Grundbuch eintragungsfähiger Rechtsakt und keine Steuerbarkeit nach dem Erbschaftsteuergesetz oder nach den Tatbeständen der entgeltlichen Vermögensübertragung oder der Gesellschaftsvorgänge.
Sie unterliegt daher dem variablen Satz der Beurkundungssteuer nach dem von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft beschlossenen Steuersatz.
Eine verfahrensrechtliche Anmerkung
Die Generaldirektion für Steuern äußert sich nicht zur Besteuerung der Nichten und Neffen hinsichtlich der ihnen zugewendeten Vermächtnisse, da nicht sie die Anfrage gestellt haben. Artikel 88 der Abgabenordnung verlangt, dass Auskunftsersuchen von den Steuerpflichtigen selbst und zu ihrer eigenen Rechtslage gestellt werden. Das ist bei Familienvorgängen mit mehreren Beteiligten zu beachten: Der Schutz einer verbindlichen Auskunft erstreckt sich nur auf denjenigen, der sie eingeholt hat.
Praktische Folgen
Die Entscheidung, Vermögen der eigenen Gesellschaft vermächtnisweise zuzuwenden, ist nicht zu beanstanden, erfordert aber, vor der Testamentserrichtung zwei Effekte zu messen.
Der erste betrifft Kosten und Liquidität. Die Steuer bemisst sich nach dem Marktwert einer Immobilie, die ihrer Natur nach der Gesellschaft möglicherweise keinerlei Ertrag verschafft, sodass die Steuer aus Mitteln beglichen wird, die mit dem Vorgang selbst nichts zu tun haben. Wer die Gesellschaftsanteile erhält, trägt diese Belastung bereits eingepreist im Wert des Geerbten.
Der zweite betrifft den Zeitplan. Da die Steuerentstehung von der Übergabe des Gegenstands abhängt, kann die Zuwendung in ein anderes als das vorgesehene Geschäftsjahr fallen, mit unmittelbarer Auswirkung auf die Finanzplanung der Gesellschaft.
Zusammengefasst: Das Vermächtnis zugunsten einer Gesellschaft fällt nicht unter die Erbschaftsteuer, geht über eine außerbilanzielle Hinzurechnung mit dem Marktwert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein, entsteht, wenn die Erben oder der Testamentsvollstrecker den Gegenstand tatsächlich übergeben, und unterliegt, sofern es in einer notariellen Urkunde über Immobilien dokumentiert wird, zusätzlich dem variablen Satz der Beurkundungssteuer.
Fazit
Vermögen der eigenen Gesellschaft vermächtnisweise zuzuwenden, ist eine legitime und in bestimmten Familienkonstellationen unter dem Gesichtspunkt der Vermögenskontinuität sinnvolle Entscheidung. Nicht sinnvoll ist es, sie zu treffen, ohne zuvor ihre Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer und der Beurkundungssteuer beziffert und sie mit anderen Formen der Nachfolgegestaltung verglichen zu haben.
Eine vorherige Durchsicht des Testaments, mit den Zahlen auf dem Tisch, verhindert, dass der nächsten Generation ein Risiko überlassen wird, das sich heute noch ordnen lässt. Erstreckt sich die Neuordnung auch auf die Gesellschaftsstruktur, sollte sie zusammen mit den verfügbaren Umstrukturierungswegen betrachtet werden, etwa der Einbringung einer Bruchteilsgemeinschaft in eine Kapitalgesellschaft.
Lex·on begleitet Familien und Investoren bei der Nachfolgeplanung von Vermögens- und Gesellschaftsstrukturen von Palma de Mallorca und Manacor aus. Wenn Sie Ihr Testament oder die Ordnung Ihres Vermögens überprüfen, analysieren wir Ihren Fall gerne.
Quelle: Verbindliche Auskunft V0767-26 vom 7. April 2026, spanische Generaldirektion für Steuern.
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