Titelbild des Beitrags zur hundertprozentigen Erbschaftsteuerermäßigung auf den Balearen.

Seit Juli 2023 kursiert auf den Inseln ein Satz, der beinahe zutrifft und gerade deshalb gefährlich ist: Auf den Balearen zahle man zwischen Eltern und Kindern keine Erbschaftsteuer. Die Vergünstigung besteht tatsächlich, sie gehört zu den weitreichendsten in Spanien und kennt keine Betragsgrenze. Sie ist jedoch eine an Voraussetzungen geknüpfte Ermäßigung der Steuerschuld und keine automatische Befreiung. Wer nicht erklärt oder den Wert der Immobilien unzutreffend angibt, kann sie verlieren.

Was die balearische Regelung genau begünstigt

Das Decreto ley 4/2023 vom 18. Juli änderte das Decreto Legislativo 1/2014, die Neufassung der Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft über die vom Staat übertragenen Steuern, und führte eine Ermäßigung von 100 Prozent der berichtigten Steuerschuld für Erwerbe von Todes wegen zugunsten der Verwandtschaftsgruppen I und II ein, also Abkömmlinge und Adoptivkinder jeden Alters, Ehegatten, Vorfahren und Adoptierende. Erfasst werden gleichgestellt auch Erwerbe aufgrund der pactos sucesorios (Erbverträge) nach dem balearischen Gesetz 8/2022 über die gewillkürte vertragliche Erbfolge.

Die Regelung knüpft daran eine materielle Bedingung, die Beachtung verdient. Werden Immobilien erworben, ist deren Wert in der notariellen Urkunde anzugeben, und dieser Wert darf den tatsächlichen Wert nicht übersteigen. Die Ermäßigung befreit ferner nicht von der Abgabe der Steuererklärung: Die Steuerschuld beträgt null, die formelle Pflicht bleibt bestehen.

Seitenverwandte: 50 und 25 Prozent

Für Seitenverwandte zweiten und dritten Grades in gerader Blutslinie zum Erblasser, also Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen der Gruppe III, beträgt die Ermäßigung 50 Prozent, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge oder Adoptivkinder hinterlässt, und andernfalls 25 Prozent. Der Unterschied hängt somit von einem Umstand ab, der außerhalb der Person des Erben liegt, weshalb sich empfiehlt, die Familienverhältnisse vollständig zu klären, bevor man einer Steuerschätzung vertraut.

Schenkungen unter Lebenden seit Juli 2025

Das Gesetz 6/2025 über den Haushalt der Autonomen Gemeinschaft, veröffentlicht im Amtsblatt der Balearen vom 24. Juli 2025, erstreckte eine entsprechende Behandlung auf Übertragungen unter Lebenden, und zwar für ab dem 25. Juli 2025 verwirklichte Steuertatbestände. Vorgesehen ist ein Abzug von 100 Prozent der festgesetzten Steuer bei Schenkungen an Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge, von 60 Prozent bei Seitenverwandten zweiten oder dritten Grades in gerader Blutslinie und von 35 Prozent bei Schenkungen an Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie.

Bei der Schenkung von Immobilien ist die Wertbedingung strenger als von Todes wegen: Der in der Urkunde angegebene Wert darf den valor de referencia (den vom Kataster festgesetzten Referenzwert) zuzüglich 20 Prozent nicht übersteigen oder, wenn kein Referenzwert besteht oder das Kataster ihn nicht bescheinigen kann, den Marktwert. Ein Verstoß hebt die Begünstigung bei Schenkungen an Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge nicht schlicht auf, sondern mindert sie: Der Abzug bemisst sich dann nach der um 7 Prozent der Bemessungsgrundlage verminderten Steuerschuld.

Auch Nichtansässige können die balearischen Vorschriften anwenden

Die ursprüngliche Fassung von 2023 beschränkte die Ermäßigung auf unbeschränkt Steuerpflichtige und schloss damit nichtansässige Erben aus, was unionsrechtliche Bedenken auslöste, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits im Urteil vom 3. September 2014, Rechtssache C-127/12, festgestellt hatte. Das Gesetz 11/2023 behob den Mangel durch eine Zusatzbestimmung im Neufassungstext, die auf die Anknüpfungspunkte der zweiten Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1987 verweist; das Gesetz 6/2025 hat den Verweis auf die unbeschränkte Steuerpflicht in den betreffenden Vorschriften inzwischen gestrichen.

Praktisch bedeutet dies, dass ein in Deutschland ansässiger Erbe die balearischen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, wenn das autonome Recht nach jenen Anknüpfungspunkten anwendbar ist, was bei auf den Inseln belegenen Immobilien regelmäßig der Fall ist. Die Erklärung ist allerdings bei der staatlichen Finanzverwaltung und nicht bei der balearischen Steuerbehörde einzureichen, was Verfahren und Bearbeitungsfristen verändert, nicht jedoch das Ergebnis.

Was die Ermäßigung nicht löst

Drei Punkte werden regelmäßig vermengt. Die Ermäßigung wirkt allein in der Erbschaft- und Schenkungsteuer, nicht in der kommunalen Wertzuwachssteuer auf städtische Grundstücke, die weiterhin an die Belegenheitsgemeinde zu entrichten ist. Sie erfasst ebenso wenig die Einkommensteuer des Schenkers, der bei der Schenkung einer Immobilie den entstandenen Veräußerungsgewinn zu erklären hat; die für Erwerbe von Todes wegen geltende Ausnahme hat unter Lebenden keine Entsprechung.

Ein Hinweis gilt eigens internationalen Mandanten. Die Gleichstellung der Erbverträge bezieht sich ausdrücklich auf jene nach dem Gesetz 8/2022, deren Abschluss die Geltung des balearischen Zivilrechts für den Verfügenden voraussetzt. Ob die Vergünstigung auch gleichwertige Institute ausländischen Rechts erfasst, etwa den deutschen Erbvertrag, ist im autonomen Recht nicht ausdrücklich geregelt und bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, sowohl hinsichtlich des anwendbaren Erbstatuts als auch der steuerlichen Einordnung des Erwerbstitels.

Praktische Folgen und Fazit

Die Erklärung von Todes wegen ist binnen sechs Monaten ab dem Todestag einzureichen, verlängerbar um weitere sechs Monate, sofern der Antrag innerhalb der ersten fünf Monate gestellt wird. Bei Schenkungen ist die Frist mit dreißig Werktagen ab Beurkundung deutlich kürzer. Eine verspätete Abgabe ist kein geringfügiger Verstoß, wenn die Steuer null beträgt, denn gefährdet wird gerade der Grund dafür, dass sie null beträgt.

Vor der Beurkundung sollten drei Punkte feststehen: der in der Urkunde anzugebende Wert und sein Abgleich mit dem Referenzwert, die Verwandtschaftsgruppe jedes Erwerbers und das anwendbare autonome Recht, wenn Nichtansässige beteiligt sind. An diesen drei Stellen geht die Vergünstigung verloren, und keine davon lässt sich nach der Beurkundung bequem berichtigen.

Lex·on gestaltet und begleitet Nachlässe und Schenkungen mit Auslandsbezug von Palma de Mallorca und Manacor aus. Steht eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie auf den Inseln bevor, sollte sie vor der Unterzeichnung geprüft werden und nicht danach.

Quelle: Decreto ley 4/2023 vom 18. Juli; Gesetz 11/2023; und Gesetz 6/2025 über den Haushalt der Balearen, mit Wirkung ab dem 25. Juli 2025.
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